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Feller Olivier · Nationalrat · 2018-09-18

Feller Olivier · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Heute ist wieder einmal ein Westschweizer Parlamentarier damit beauftragt, die deutschsprachige Berichterstattung zu übernehmen. Es ist für mich eine wiederholte Freude, während einiger Minuten das Gefühl zu haben, zur Mehrheit unseres Landes zu gehören.

Heute beraten wir als Zweitrat das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. Der Bundesrat will mit dieser Vorlage erreichen, dass die Unternehmen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sowie Bestechungsgelder in Zukunft nicht mehr von den Steuern abziehen können. Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind von dieser Vorlage betroffen.

Die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich mit diesem Geschäft am 23. April sowie am 14. August 2018 beschäftigt.

Der Gesetzentwurf schliesst die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht nur von Bussen aus, sondern auch von Bestechungsgeldern, die an Private bezahlt werden. Anders gesagt werden Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung ausgeschlossen. Hingegen sollen gemäss dem Entwurf gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck weiterhin abzugsfähig bleiben.

Heute ist, gesetzlich, die steuerliche Behandlung von Bussen nicht ausdrücklich geregelt, und auch die Praxis in den Kantonen ist nicht vollständig klar. Das Bundesgericht entschied jedoch am 26. September 2016, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen nicht gegeben ist.

Jetzt stellt sich die Frage, ob überhaupt noch legiferiert werden muss. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, mit dieser Vorlage bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Nach Auffassung des Bundesrates hat das Bundesgericht diesbezüglich nicht vollumfängliche Klarheit geschaffen.

Am 7. März 2018 hat der Ständerat beschlossen, dem Bundesrat grundsätzlich zu folgen. Gemäss Bundesrat und Ständerat sollen Zahlungen von Bestechungsgeldern, Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten, Bussen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen, die einen Strafzweck haben, nicht abzugsfähig sein.

Innerhalb der nationalrätlichen WAK beantragt eine Minderheit Müller Leo, den bundesrätlichen Entwurf zu [PAGE 1402] übernehmen, wie es der Ständerat gemacht hat. Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen hingegen einige Änderungen vor.

Zuerst beantragt die Mehrheit der WAK, die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten zu streichen, da die Identifikation derartiger Aufwendungen in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die Mehrheit der Kommission ist deshalb der Ansicht, dass der juristische Status quo beibehalten werden soll und dass die definitive Klärung dieser Frage letztlich durch die Rechtsprechung erfolgen soll.

Weiter schlägt die Mehrheit der Kommission vor, eine Bestimmung einzuführen, wonach Schadenersatzzahlungen und vergleichbare Leistungen dann nicht abzugsfähig sind, wenn ein vorsätzliches Verhalten gerichtlich festgestellt wurde. Mit diesem Vorschlag wären alle Schadenersatzzahlungen nicht abzugsfähig, welchen ein vorsätzliches Verhalten zugrunde liegt, sofern der Vorsatz in einem Straf- oder Zivilgerichtsverfahren festgestellt wurde. Abzugsfähig wären somit Schadenersatzzahlungen, die gestützt auf einen Vergleich erfolgen. Damit würde das Steuerrecht für Unternehmen einen Anreiz setzen, in einen Vergleich einzuwilligen.

Die Mehrheit der Kommission beantragt ausserdem, Bussen, die von inländischen Straf- und Verwaltungsbehörden verhängt wurden, als nicht abzugsfähig zu betrachten. Diese vorgeschlagene Nichtabzugsfähigkeit inländischer Sanktionen mit Strafzweck stimmt mit dem Entwurf des Bundesrates überein.

Schliesslich sollen gemäss der Mehrheit der Kommission ausländische Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen unter gewissen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sein. Es geht hier um drei Voraussetzungen:

Erstens wird vorgesehen, dass ausländische Bussen steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen. Gemäss diesem Antrag würde eine Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, wenn beispielsweise eine Gesellschaft im Ausland zu einer Busse verurteilt wird, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Zweitens soll eine ausländische Sanktion mit Strafzweck nicht abzugsfähig sein, wenn sie eine Handlung sanktioniert, die, wenn in der Schweiz begangen, hier sanktionierbar wäre. Es geht hier um die Berücksichtigung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit. Mit anderen Worten wäre eine ausländische Sanktion mit Strafzweck dann abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Tat in der Schweiz nicht strafbar ist.

Drittens sollen ausländische Bussen in dem Umfang steuerlich abzugsfähig sein, in dem sie das Höchstmass der Sanktion übersteigen, das das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss vorsieht. Abzugsfähig wäre der das Höchstmass übersteigende Betrag.

Zusammenfassend kann ich noch sagen, dass innerhalb der WAK das Eintreten auf die Vorlage ohne Gegenantrag beschlossen wurde. Mit 13 zu 12 Stimmen ohne Enthaltung empfiehlt Ihnen die WAK, die verschiedenen Änderungen, die ich gerade zusammengefasst habe, gutzuheissen. Bei der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage von der WAK mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.