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preparatory:AB 234587

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Hier mache ich eine Anmerkung zur Änderung, die Ihre Kommission vorgenommen hat: Es geht um die Frage, wie die Kosten zu tragen sind, wenn bei der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialistinnen und Spezialisten zur Durchführung von Überwachungen beigezogen werden. Ich habe es in der Eintretensdebatte gesagt, die entsprechende materielle Regelung ist ausgegliedert worden - die Privatdetektiv-Gesetzgebung, wenn Sie so wollen. Hier geht es nur, aber immerhin, um die Kostenfrage.

Betreffend die Kostenfrage beantragt der Bundesrat, dass die entsprechenden Mehrkosten insgesamt auf den Verursacher - das ist in der Regel der Versicherte - überwälzt werden können. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, den Begriff "Mehrkosten" mit dem Adjektiv "angemessene" zu ergänzen. Wir kennen das Wort "angemessen" schon aus der gestrigen Debatte über die Steuervorlage 17. Mit dem Begriff "angemessen" will die Kommission ausdrücken, dass auch in diesem Bereich das Verhältnismässigkeitsprinzip gelten soll. Normalerweise verfügen wir im Sozialversicherungsrecht über Gebührentarife. Bei der Überwälzung von Kosten in diesem Bereich - bei den Spezialistinnen und Spezialisten - gibt es keinen Gebührentarif. Weil es keinen Gebührentarif gibt, ist es notwendig, die Mehrkosten-Überwälzung durch den Begriff "angemessen" einzugrenzen. Gleichzeitig hat die Kommission festgestellt: Wenn von Spezialistinnen und Spezialisten die Rede ist, können damit interne und externe Spezialistinnen und Spezialisten gemeint sein. Das heisst, dass entsprechende Versicherungsträger für beide Kategorien Kosten überwälzen können.

Schliesslich ist bei Absatz 4 die Frage aufgetaucht, was damit gemeint sei, dass "in anderer rechtswidriger Weise" eine Versicherungsleistung erwirkt würde. Was "wissentlich mit unwahren Angaben" bedeutet, ist klar. Bei "in anderer rechtswidriger Weise" ist bei der Interpretation herausgekommen, dass hier insbesondere etwa eine bewusste Simulation denkbar wäre, die dann keine wissentlich unwahre Angabe darstellen, aber sinngemäss zum gleichen rechtswidrigen Resultat führen würde.