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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-18

Wortprotokoll

Die Sprecherin der Minderheit hat darauf hingewiesen, dass die heutige Regelung im Rahmen von Strafverfahren im Bereich der häuslichen Gewalt, die dem Opfer allein die Verantwortung gibt, ob ein Strafverfahren sistiert oder eingestellt wird, nicht gut funktioniert. Das sieht der Bundesrat genauso. Deshalb hat er ja auch Änderungen beantragt.

Nun möchte aber die Minderheit ins andere Extrem fallen. Sie möchte, dass der Wille des Opfers überhaupt keine Rolle mehr spielt. Heute muss ein Opfer alleine entscheiden, es trägt die ganze Verantwortung und ist allenfalls auch dem Druck zum Beispiel eines Partners ausgesetzt zu beantragen, das Verfahren sei zu sistieren oder einzustellen. Das andere Extrem ist: Das Opfer hat rein gar nichts mehr zu sagen. Ich muss Ihnen sagen: Da ist der Bundesrat der Meinung, dass Sie dem Opfer damit keinen Gefallen tun. Es ist eben nicht das Gleiche, ob ein Täter zufällig vorbeikommt und an einem Opfer eine leichte Körperverletzung verübt - wir sprechen hier in diesem spezifischen Zusammenhang von leichten Gewaltdelikten - oder ob ein Paar zusammenbleibt, weiterhin den Haushalt teilt und versucht, wieder miteinander auszukommen. Das ist eine andere Ausgangslage. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, es wäre falsch und wie gesagt sicher nicht im Sinne des Opfers, jetzt ins andere Extrem zu fallen und dem Opfer gar keine Möglichkeit mehr zu geben, überhaupt einen eigenen Willen kundzutun.

Hingegen ist der Bundesrat der Meinung - das führt er ja neu auch in diesem Gesetz ein, und das ist ja im Wesentlichen auch unbestritten -, dass die Strafbehörden die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung zu einem Lernprogramm gegen Gewalt verpflichten können, wenn eine solche Sistierung angeordnet wird. Solche Lernprogramme werden übrigens bereits in einigen Kantonen durchgeführt. Man hat gesehen - das wurde auch in der Vernehmlassung betont -, dass solche Lernprogramme gegen Gewalt auch bei Personen Erfolg versprechen, die am Anfang nicht motiviert sind, die also dazu förmlich gezwungen werden müssen; auch dort können solche Lernprogramme einen Effekt haben. In Kombination mit der Sistierung macht der Besuch eines solchen Lernprogramms unter Umständen wirklich Sinn. Das hat der Bundesrat deshalb neu vorgesehen.

Neu sieht der Bundesrat ebenfalls vor, dass bei wiederholter Gewalt eine Sistierung nicht mehr ausgesprochen werden kann, auch vom Gericht nicht. Wenn also die beschuldigte Person bereits wegen Gewaltstraftaten in der aktuellen oder auch in einer früheren Paarbeziehung verurteilt worden ist, kommt dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung höheres Gewicht zu, und dann ist eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich.

Es kommt noch etwas hinzu: Es kann sein, dass eine Sistierung von der Behörde angeordnet worden ist, weil man sich dadurch - so soll es ja auch im Gesetz stehen - eine Stabilisierung oder eine Verbesserung der Situation erhofft. Wenn aber diese Sistierung das Ziel verfehlt - das kann durchaus vorkommen - und sich die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert, dann muss die Strafbehörde das Verfahren von Amtes wegen wieder neu an die Hand nehmen.

Man kann also nicht sagen: einmal sistiert, immer sistiert. Vielmehr muss beobachtet werden, ob sich die Situation tatsächlich verbessert, ob das Ziel der Sistierung auch erreicht wird. Wenn dem nicht so ist, muss die Behörde das Verfahren, wie gesagt, von Amtes wegen wieder an die Hand nehmen. Andernfalls kommt es dann zu einer Einstellung des Verfahrens, aber vor der Einstellung muss die Strafbehörde eine abschliessende Beurteilung vornehmen und prüfen, ob sich die Situation des Opfers tatsächlich stabilisiert oder verbessert hat. Dabei hat die Behörde die Möglichkeit, das Opfer erneut anzuhören. Sie muss dies nicht tun, aber sie hat diese Möglichkeit.

Bundesrat, Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission sind überzeugt, dass wir damit eine massgebliche Verbesserung der aktuellen Einstellungspraxis erreichen. Wir entlasten die Opfer, und zwar wesentlich, indem eben mehr Verantwortung bei den Strafbehörden liegt, die aber wiederum die gesamten Umstände zu berücksichtigen haben und damit natürlich gerade auch die Interessen des Opfers.

Ich komme noch kurz zu den drei Minderheiten Rickli Natalie, heute vertreten durch Frau Nationalrätin Geissbühler. Mit der Minderheit I verlangt Frau Rickli die Rückweisung an die Kommission, um diese Bestimmung noch einmal anzuschauen. Ich darf Ihnen aber wirklich sagen: Ihre Kommission hat [PAGE 1428] intensiv diskutiert. Ich bin auch sehr froh, dass sie das getan hat, weil die Vorstellungen - ich habe es Ihnen beim Eintreten gesagt - hier sehr kontrovers sind. Ihre Kommission hat wie gesagt intensiv diskutiert. Ich glaube, eine Rückweisung an die Kommission für diese Bestimmung ist jetzt wirklich nicht angezeigt.

Die Minderheit II verlangt, dass eine Sistierung nur infrage kommt, wenn eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann. Ich habe Ihnen vorhin die Dynamik der häuslichen Gewalt etwas aufzuzeigen versucht. Ich glaube, es ist eine Illusion, sagen zu können, dass es garantiert nie mehr zu einer Wiederholungstat kommt. Wir sprechen hier von Menschen und nicht von Robotern. Von daher, glaube ich, ist die Forderung der Minderheit II gar nicht zu erfüllen.

Die Minderheit III möchte die Bestimmung zur Sistierung und Einstellung direkt aufheben. Auch bei leichteren Gewaltdelikten in Paarbeziehungen soll es nur noch reine Offizialdelikte geben. Das wäre, ich habe das vorhin ausgeführt, aus Sicht des Bundesrates ein ganz klarer Rückschritt, auch für die Opfer und auch für die Familienangehörigen, die betroffen sind. Ich muss das nicht wiederholen. Wir sind der Meinung, das wäre jetzt das andere Extrem von dem, was wir heute haben. Das, was der Bundesrat, der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen, berücksichtigt die Interessen des Opfers viel besser.

Ich äussere mich noch kurz zu den beiden Einzelanträgen Feri Yvonne und Regazzi. Sie möchten die Voraussetzungen für die Sistierung respektive für die Einstellung des Verfahrens anders formulieren. Sie möchten, dass in dieser Situation nicht nur die Situation des Opfers, sondern auch die Situation allfällig mitbetroffener Kinder stabilisiert respektive verbessert werden muss, dass man also auch die Situation der mitbetroffenen Kinder anschaut. Ich kann Ihnen versichern, das ist genau die Meinung des Bundesrates. Beim Entscheid über die Sistierung oder die Einstellung eines Verfahrens muss die Strafbehörde umfassend prüfen und berücksichtigen, ob von der Gewalt in der Paarbeziehung Kinder betroffen sind. Es ist eben oft so, dass Kinder in dieser Situation leider auch stark belastet werden und grosses Leid erfahren.

Der Entwurf des Bundesrates enthält hier - und ich glaube, es ist wichtig, dass Sie das wissen - eine Generalklausel. Nachdem nämlich in der Vernehmlassung ein beispielhafter Katalog mit einer Aufzählung von einzelnen Kriterien auf grosse Kritik gestossen ist, hat der Bundesrat dann in der Botschaft ganz klar gesagt, dass sich in diesem Punkt materiell nichts ändert. Ich sage noch einmal, auch zuhanden der Materialien, dass die Strafbehörde die Situation mitbetroffener Kinder berücksichtigen muss. Ich zitiere Ihnen gerne den entsprechenden Satz aus der Botschaft: "Ob die Sistierung geeignet ist, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern, kann nicht unabhängig vom Wohl seiner Kinder beurteilt werden."

Ich glaube, damit habe ich aufgezeigt, dass die Strafbehörde im Rahmen dieser umfassenden Prüfung auch die Situation der Kinder einbeziehen muss. Die Strafbehörde kann die Kinder im Übrigen auch einvernehmen, wenn sie der Meinung ist, dass eine solche Einvernahme für die Gesamtbeurteilung dienlich ist.

Ich bitte Sie deshalb, die beiden Einzelanträge Regazzi und Feri Yvonne abzulehnen; nicht, weil wir damit nicht einverstanden wären, sondern weil wir der Meinung sind, dass mit der Generalklausel, wie sie in der Vorlage des Bundesrates formuliert ist, diese Frage bereits geklärt ist.