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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-18

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Müller möchte eine Gesetzesänderung, wonach für üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung gegen einen Beamten während der Ausübung seines Amtes das Antragsrecht auf Strafverfolgung auch der vorgesetzten Behörde zusteht. [PAGE 1435]

Nun, der Bundesrat verurteilt die Verhaltensweisen, die Herr[NB]Nationalrat Müller in seinem Vorstoss anspricht - Verhaltensweisen gegenüber Staatsangestellten, die inakzeptabel sind -, in aller Deutlichkeit. Ich möchte Ihnen aber trotzdem aufzeigen, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, diese Motion abzulehnen. Ich hoffe, dass ich jetzt noch etwas kreativer bin, Herr Müller, als der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme, die Sie bekommen haben.

Bei Rechtsgutverletzungen, die wenig gravierend sind - und das ist es ja, was hier aufgezählt wird: üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung -, entscheidet in der Schweiz die betroffene Person selber darüber, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder ob sie das nicht will. Nun, in Ihrem Motionstext - wir müssen uns halt schon auf Ihren Motionstext beziehen, Herr Müller - beantragen Sie, dass dieses Antragsrecht auch der vorgesetzten Behörde zusteht, dass also die betroffene Person dann nicht mehr selber oder frei entscheidet, ob sie eine Anzeige macht oder nicht, sondern dass der Vorgesetzte diese Entscheidung fällen könnte. Ich bin einfach nicht sicher, ob Sie, wenn Sie sich mal in diese Position versetzen, das immer möchten. Würde nur der Arbeitgeber einen Strafantrag stellen, dann müsste sich die betroffene Person unter Umständen sogar gegen ihren Willen als Zeugin oder Zeuge an einem Strafverfahren beteiligen. Ich denke, das könnte auch schwierige Situationen geben. Das kann für die betroffene Person auch eine Belastung sein. Deshalb ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass das, was Sie hier in Ihrem Motionstext verlangen - dass auch die vorgesetzte Behörde ein solches Antragsrecht hat -, nicht unbedingt das ist, was man in jedem Fall erreichen möchte.

Ich möchte Ihnen aber Recht geben - das ist eine Diskussion, die gerade innerhalb der Polizeikorps intensiv geführt wird, Gott sei Dank geführt wird -, was die Möglichkeit betrifft, überhaupt Anzeige zu erstatten. Schauen Sie, es war vielleicht lange oder zu lange Zeit nicht vorgesehen, gerade auch bei Polizistinnen und Polizisten nicht, dass sie Anzeige erstatten können und dass auch sie eine Unterstützung brauchen. Mittlerweile, glaube ich, kann man sagen, dass in vielen Polizeikorps, in vielen Kantonen diese Unterstützung für die Polizistinnen und Polizisten geleistet wird, sodass sie diese Anzeigen auch tatsächlich erstatten. Sie wissen, eine Anzeige zu erstatten hat die Folge, dass sie das auch so durchziehen müssen. Das Anzeigeverhalten gerade im Bereich der Polizei hat sich in den letzten Jahren verändert - ich würde sagen: auch verbessert. Ob das für Beamtinnen und Beamte generell gilt, weiss ich nicht. Da haben wir keinen Überblick.

Aber dass es da viel zu tun gibt, das würden wir nicht in Abrede stellen. In Bezug auf das, was hier vorgeschlagen wird, dass das Antragsrecht auf Strafverfolgung auch der vorgesetzten Behörde des Beamten zustehen soll, sind wir aber skeptisch.

Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfehlen.