Amherd Viola · Nationalrat · 2018-09-18
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-09-18
Wortprotokoll
Ich spreche gleichzeitig zu den Artikeln 55a StGB und 46b MStG - es geht bei beiden um dasselbe Thema. Bei diesen Artikeln muss ich ein wenig ausholen.
Seit 2004 ist häusliche Gewalt ein Offizialdelikt. Das heisst, die Strafbehörde muss ein Verfahren eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat hat, ohne dass ein Strafantrag vorliegt. Das war eine wichtige Neuerung zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Da es sich bei der häuslichen Gewalt um Delikte in einer Paarbeziehung und um sehr komplexe zwischenmenschliche Situationen handelt, war sich der Gesetzgeber bewusst, dass ein Eingriff des Staates wohlüberlegt sein muss.
Um den individuellen Situationen Rechnung zu tragen, wurde deshalb die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung und schliesslich Verfahrenseinstellung vorgesehen, wenn das Opfer dies beantragt. Die Überprüfung der Praxis zeigt, dass je nach Kanton zwischen 53 und 92 Prozent der Verfahren sistiert und/oder eingestellt werden. Das weist darauf hin, dass die Opfer beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt werden, womit die Wirkung des Offizialdelikts unterwandert wird.
Entsprechend schlägt der Bundesrat in Buchstabe c vor, dass eine Sistierung bzw. eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Opfers nur noch möglich ist, wenn die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Das bedeutet, dass das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft abschätzen muss, ob eine Sistierung im Interesse des Opfers ist. Wenn nicht, darf man die Sistierung nicht beschliessen. Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich fest, dass mit dem Wort "stabilisieren" nicht etwa gemeint ist, die Gewalt auf einem bestimmten Niveau zu halten, im Gegenteil: Mit "stabilisieren" ist der erste Schritt zur Verbesserung der Situation gemeint.
Des Weiteren wird festgehalten, dass bei einem verurteilten Täter eine Sistierung nicht mehr möglich ist. Das heisst, bei einem Wiederholungstäter gibt es keine Sistierung. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, den Täter zur Teilnahme an einem Lernprogramm gegen Gewalt zu verpflichten.
Damit wird aus Sicht der Kommissionsmehrheit eine wichtige und genügende Korrektur der heutigen Situation geschaffen. Die Sistierung bleibt möglich, sie liegt aber nicht mehr in der alleinigen Verantwortung des Opfers. Der Richter muss beurteilen, ob die Sistierung aus Sicht des Opfers zu verantworten ist. Damit wird Druck vom Opfer weggenommen.
Drei Kommissionsminderheiten finden, das gehe zu wenig weit: Die Minderheit I wünscht die Rückweisung und die Ausarbeitung eines neuen Konzeptes. Die Minderheit II will die Sistierung nur zulassen, wenn eine Wiederholungstat ausgeschlossen werden kann. Das ist unmöglich. Die Minderheit III will Artikel 55a ganz aufheben. Das heisst, eine Sistierung wäre überhaupt nicht mehr möglich.
Auch für die Kommissionsmehrheit ist es wichtig, dass die Opfer nicht unter Druck gesetzt werden, eine Sistierung zu beantragen. Aus Sicht der Mehrheit ist dieses Anliegen mit dem Entwurf des Bundesrates erfüllt. Die grundsätzliche Aufhebung der Sistierung geht der Mehrheit zu weit. Die Mehrheit will das Pendel nicht von einem Extrem ins andere ausschlagen lassen. Der Bundesrat schlägt eine pragmatische, ausgewogene Lösung vor. Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag der Minderheit I wie auch die Anträge der Minderheiten II und III abzulehnen.
Zu Artikel 55a StGB und Artikel 46b des Militärstrafgesetzes liegen die Einzelanträge Feri Yvonne und Regazzi vor. Diese Anträge wollen diese Artikel dahingehend ergänzen, dass eine Sistierung bzw. provisorische Einstellung des Verfahrens nur dann möglich ist, wenn dies im Interesse des Opfers und der allfällig betroffenen Kinder ist.
Die Anträge lagen der Kommission nicht vor. Entsprechend kann ich Ihnen auch keine Kommissionsmeinung und keine Kommissionsempfehlung dazu mitteilen. Ich verweise aber auf die Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga, die sich eingehend dazu geäussert hat.