Dittli Josef · Ständerat · 2018-09-19
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-19
Wortprotokoll
Es sind in diesem Geschäft noch zwei relativ kleine Differenzen eher formeller Natur offen. Ich schlage vor, dass wir gleich in diese beiden Differenzen einsteigen, und bitte Sie, die Fahne auf Seite 4 aufzuschlagen. Dort sehen Sie bei Artikel 31 Absatz 2bis, dass der Nationalrat beschlossen hat: "... für die der rechtmässige Besitz nach Artikel 42b nicht gemeldet wurde ..." Die einzige Differenz gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf ist der Begriff "gemeldet" anstatt "bestätigt". Sie erinnern sich: Wir haben anlässlich der Beratung im Ständerat beschlossen - und dem ist der Nationalrat auch gefolgt -, dass man gemäss Übergangsbestimmung den Besitz nicht bestätigen lassen, sondern nur melden muss. Wir haben in der letzten Besprechung hier drin bei der Behandlung dieses Geschäftes nicht festgestellt, dass wir diesen Begriff hier noch anpassen müssen. Das hat der Nationalrat jetzt getan, und jetzt ist die einzige Änderung in dieser neuen Fassung das Wort "gemeldet" anstatt "bestätigt".
Das ist in diesem Sinne völlig unproblematisch und folgerichtig, und ich beantrage Ihnen, hier dem Nationalrat zu folgen.
Zu Artikel 42b Absatz 1: Hier geht es um eine relativ kleine Anpassung. In der nationalrätlichen Fassung ist der Begriff "rechtmässig" hineingekommen. Die Bestimmung heisst nun: "Wer ... im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden." In unserer Version hiess es damals einfach "den Besitz", und jetzt kommt das Wort "rechtmässigen" hinein.
Wir haben uns in der Kommission gefragt, ob dies irgendeine Einschränkung ist gegenüber dem, was wir beschlossen haben, und ob es Zusatzaufwand gibt. Wir haben festgestellt, dass alle, die rechtmässig einen solchen Halbautomaten, ein solches Sturmgewehr zu Hause haben, diese Waffe weiterhin rechtmässig behalten dürfen; es ändert sich also nichts. Wir haben auch die Frage gestellt, ob es allenfalls unrechtmässige Besitzer einer solchen Waffe gibt. Dazu wurde uns gesagt, das könne sein, zum Beispiel wenn einer wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden sei und seine Waffe noch zu Hause habe. Dann würde das einen unrechtmässigen Besitz einer solchen Waffe darstellen. Damit ist das Wort "rechtmässigen" einfach auch formaler Natur, um im Gesetz das so zu beschreiben, wie es gesetzestechnisch eben sein muss. Zur Frage, ob es Zusatzaufwand gibt, konnte uns auch beschieden werden, dass dies nicht mit zusätzlichem Aufwand gegenüber der bisherigen Fassung verbunden ist. Vor diesem Hintergrund liess sich auch die Kommission überzeugen, dass diese Änderung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, richtig ist.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, auch hier dem Nationalrat zu folgen.