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Müller Philipp · Ständerat · 2018-09-19

Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Ich habe vorhin gemerkt, dass ich den falschen Knopf gedrückt habe, in der Tat ist es für mich langsam Zeit. Aber ich habe ja gute Kollegen um mich herum, die mich jeweils darauf aufmerksam machen, wenn ich mal wieder falschliege, das darf man auch einmal sagen.

Ich danke vorab dem Bundesrat, der Frau Bundesrätin dafür, dass sie die Motion zur Annahme empfehlen, und für die Anerkennung, dass ein gewisser Handlungsbedarf vorhanden ist.

Ich erlaube mir einen kurzen Rückblick, der für die Beurteilung meiner Motion nicht unerheblich ist: Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten, das wissen Sie alle. Mit ihnen hat der Gesetzgeber die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt, welche vom Souverän am 28. November 2010 mit 52,3 Prozent Jastimmen angenommen worden ist. In der Ausführungsgesetzgebung hat das Parlament eine Härtefallklausel eingebaut - das ist Ihnen alles auch bekannt -, die den [PAGE 702] Gerichten einen minimalen Spielraum beim Entscheid belassen soll, ob eine Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Artikel 66a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit einer obligatorischen Landesverweisung verbunden werden soll oder nicht. Bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzes wurde wiederholt betont, die Härtefallklausel stelle eine strenge, restriktive Regelung dar, die nur wenige Ausnahmen zulasse. So weit die Ausgangslage.

Es sind zwei wesentliche Elemente, die mich bewogen haben, die vorliegende Motion einzureichen: Zum Ersten ist es die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, die bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, am 24. November 2016, Umsetzungsempfehlungen abgegeben hat, dies vor allem zur Frage, unter welchen Bedingungen man den Landesverweis nicht vornehmen solle. Die Liste dieser Empfehlungen für eine Nichtlandesverweisung lässt Zweifel als berechtigt erscheinen, ob das neue Gesetz überhaupt mit aller Konsequenz umgesetzt werden soll. Die erwähnten Empfehlungen besagen, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, an folgenden Kriterien orientieren soll: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Zudem sollen die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz in der Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten sein, wenn die Person mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B oder C eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und keine Vorstrafe für eine Straftat gemäss Katalog von Artikel 66a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs aufweist oder wenn die Person in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.

So weit der Katalog der Empfehlungen, die mit der Gesetzgebung vom 1. Oktober 2016 kaum zu vereinbaren sind. All diese Ausnahmen sollen nicht zu einem Landesverweis führen, obwohl es um Katalogtaten geht, die mit dem neuen Gesetz zu einem Landesverweis führen müssten.

Der zweite Grund für die Einreichung der Motion ist die Debatte über meine Interpellation vom 14. Dezember 2017 (17.4201), die wir hier in diesem Saal am 14. März dieses Jahres geführt haben. Dabei hat Bundesrätin Sommaruga die Problematik erkannt und unter anderem gesagt, dass sich der Bundesrat selbstverständlich vorstellen könne, das Gesetz anzupassen, wenn es nötig sei.

Ich will hier nicht die Zielsetzung und die Begründung wiederholen, die Sie alle in der Motion nachlesen können. Ziel soll es jedoch sein, dass ausländische Straftäter mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach dem Begehen einer Straftat gemäss Artikel 66a des Strafgesetzbuchs nicht durch einen Strafbefehl abgeurteilt werden, sondern einem Gericht zugeführt werden müssen. Es sind ja bekanntlich nur Gerichte, die einen Landesverweis aussprechen können. Ausländische Straftäter ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, also sogenannte Kriminaltouristen, könnten hingegen im Sinne der Verfahrensökonomie durchaus im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens des Landes verwiesen werden. Das müsste man dann eben auch entsprechend ändern.

Lassen Sie mich noch kurz ein paar Worte zum Zahlensalat sagen, der im Juni 2018 nach der Publikation von Zahlen durch das Bundesamt für Statistik in diesem Zusammenhang entstanden ist. Es ist doch absolut klar, dass bei einer Inkraftsetzung des neuen Gesetzes am 1. Oktober 2016 - also vor nicht allzu langer Zeit - im Juni 2018, also nach rund eineinhalb Jahren, noch kaum neurechtliche Fälle vorliegen, die letztinstanzlich entschieden worden sind. Auf jeden Fall lässt sich nach so kurzer Zeit kein repräsentatives Bild anhand von Zahlen erstellen.

Bei meiner Motion geht es letztlich auch gar nicht um Zahlen. Es geht nicht darum, ob wir Tausende, Hunderte oder nur Dutzende von Landesverweisen nach dem neuen Recht vorzuweisen haben. Ich hätte natürlich am liebsten keine Straftat und auch keinen Landesverweis - das wäre die ideale Situation. Es geht aber darum, dass der Gesetzgeber in Erfüllung eines Auftrages des Souveräns von 2010 dafür zu sorgen hat, dass dieses neue Gesetz grundsätzlich umgesetzt und nicht durch Kriterien, wie sie die Staatsanwälte-Konferenz empfohlen hat, sozusagen unterlaufen wird.

In diesem Sinne danke ich dem Bundesrat für den Antrag zur Annahme dieser Motion und bitte Sie ebenfalls um Ihre Unterstützung.