Lexipedia

Vogler Karl · Nationalrat · 2018-09-19

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Vorab zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund dieser Vorlage: Am 14. Dezember 2010 reichte unser leider viel zu früh verstorbener Kollege, Nationalrat Daniel Vischer, die parlamentarische Initiative 10.519 ein. Kollege Vischer verlangte mit dieser eine Änderung und Ergänzung der Wiedergutmachung gemäss Artikel 53 des Strafgesetzbuches, und zwar dergestalt, dass einerseits eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht stehen darf und andererseits der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt haben muss.

Aktuell besagt der im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführte Artikel 53 StGB, dass von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abzusehen ist, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern - ich betone das - die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Artikel 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und jenes des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Hintergrund der parlamentarischen Initiative 10.519 zur Änderung von Artikel 53 StGB bildeten konkrete Fälle, die den Eindruck erweckten, dass die Anwendung von Artikel 53 StGB quasi einem Freikauf von einer Strafe durch Geld gleichkommt. Oder anders und deutlicher ausgedrückt, es herrschte der Eindruck: Wer Geld hat, kann sich von der Strafe freikaufen.

Als Reaktion auf diese auch mediale Empörung gab es in der Folge Bestrebungen, Artikel 53 ganz aus dem StGB zu streichen. Das Parlament lehnte einen entsprechenden Vorstoss aber am 7. März 2012 ab.

Vor diesem Hintergrund und in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Vischer Daniel 10.519, "Modifizierung von Artikel 53 StGB", schlägt Ihnen die Kommission heute einen engeren Anwendungsbereich von Artikel 53 StGB vor. Ich komme darauf zurück.

Vorab zur Kommissionsarbeit: Am 11. November 2011 beschloss Ihre Kommission mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 18. Juni 2012 ebenfalls zu, und zwar mit 8 zu 4 Stimmen. Am 11. Oktober 2012 entschied dann die RK-NR, die parlamentarische Initiative losgelöst von den Arbeiten zur Revision des Sanktionensystems zu behandeln und zunächst Anhörungen von Personen aus der Praxis durchzuführen. In der Folge wurden am 3. Oktober 2013 Repräsentanten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz angehört. Im Nachgang dazu wurde die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt. [PAGE 1473]

Am 20. Februar 2014 beschloss die RK-NR, die Arbeiten bis zum Vorliegen der Revision des Sanktionenrechts auszusetzen. Nachdem die Revision des Sanktionenrechts im Juni 2015 verabschiedet worden war, wurden die Arbeiten am 12.[NB]November 2015 wieder aufgenommen und die Ausarbeitung einer Vorlage beschlossen. Mit 14 zu 1 Stimmen bei 9 Enthaltungen nahm dann die Kommission an ihrer Sitzung vom 18.[NB]August 2016 einen Vorentwurf an, beinhaltend zwei verschiedene Umsetzungsvarianten, nämlich die Ihnen heute vorliegende Fassung der Kommissionsmehrheit und diejenige der Minderheit. Den dazugehörenden Begleitbericht genehmigte Ihre Kommission an der Sitzung vom 13. Oktober 2016.

Zum Vorentwurf mit den beiden Varianten wurde in der Zeit vom 20. Oktober 2016 bis zum 3. Februar 2017 eine Vernehmlassung durchgeführt. Am 26. Januar 2018 nahm die RK-NR Kenntnis vom Vernehmlassungsbericht und entschied sich für die endgültige Fassung des Entwurfes. In Kenntnis, dass die Notwendigkeit einer Revision in der Vernehmlassung nicht uneingeschränkt bejaht wurde, entschied die Kommission trotzdem sehr deutlich, mit 19 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dem Rat eine Vorlage zu unterbreiten und entsprechend auf den Entwurf einzutreten. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. An ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 schliesslich genehmigte die Kommission ihren diesbezüglichen Bericht.

Ich komme kurz zur vorgeschlagenen Neuregelung: Ziel der Neuregelung ist es, ich habe es gesagt, den Anwendungsbereich von Artikel 53 StGB enger zu fassen. Die Wiedergutmachung soll also eingeschränkt werden. Neu soll die Wiedergutmachung nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - bisher waren es bis zu zwei Jahren -, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt. Mit der Aufnahme der Busse in Artikel 53 Buchstabe a StGB soll präzisiert werden, dass eine Wiedergutmachung auch bei Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB möglich sein soll. Weiter, und das ist wichtig, wird die Anwendung von Artikel 53 StGB von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Täter oder die Täterin den Sachverhalt eingestanden hat.

Diese Neuerungen betreffen ebenfalls das Militärstrafgesetz und sollen in dieses aufgenommen werden. In das Jugendstrafgesetz Eingang findet die neue Voraussetzung, wonach der Täter den Sachverhalt eingestanden haben muss.

An dieser Stelle mache ich weiter den kurzen Hinweis, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2018 im Ergebnis festhält, dass die Revisionsvorlage mehr Klarheit schafft und die Voraussetzungen einer Wiedergutmachung massvoll erhöht. Der Bundesrat beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Antrag der Kommissionsmehrheit. Die Frau Bundesrätin wird sich diesbezüglich sicher noch äussern.

Ebenfalls Eintreten auf die Vorlage beantrage ich Ihnen namens der Kommissionsmehrheit. Wie festgestellt wurde, nahm die RK-NR am 26. Januar 2018 vom Vernehmlassungsbericht Kenntnis und entschied sehr deutlich, mit 19 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dem Rat eine Vorlage zu unterbreiten und entsprechend auf den Entwurf einzutreten. Die Kommissionsmehrheit ist davon überzeugt, dass mit den erwähnten Neuerungen dem Anschein entgegengewirkt werden kann, dass sich solvente Personen von Strafverfolgung und Strafe freikaufen können.

Eine Minderheit der Kommission beantragt Nichteintreten. Sie erachtet die vorgeschlagene Neuerung als unnötig. Die entsprechende Begründung - davon gehe ich aus - werden Sie gleich hören.

Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Ich danke, wenn Sie das machen.