Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-09-19
Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-09-19
Wortprotokoll
Artikel 53 des Strafgesetzbuches sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die geltende Fassung der Bestimmung gelangt unter anderem zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Artikel 42 StGB erfüllt sind. Demnach kann eine bedingte Strafe maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Der Wortlaut von Artikel 53 StGB verlangt bis anhin jedoch nicht, dass der Täter in tatsächlicher Hinsicht geständig ist. Es sind Fälle bekanntgeworden - wir haben es bereits gehört -, die den Eindruck aufkommen liessen, dass die Anwendung der fraglichen Bestimmungen einem Freikauf von Strafe gleichkomme. Dies führt zur Feststellung, dass Artikel 53 StGB nicht im wohlverstandenen Sinne angewandt wird. Als Reaktion darauf gab es Bestrebungen, die fragliche Bestimmung ganz aus dem StGB zu streichen.
Dies lehnten und lehnen wir ab. Die CVP-Fraktion unterstützt aber den engeren Anwendungsbereich der Bestimmung, wie er heute vorliegt. So soll die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden. Eine Wiedergutmachung soll nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte [PAGE 1475] Geldstrafe oder eine Busse infrage kommt. Auch die Wiedergutmachung bei Übertretungen und Unternehmensbussen nach Artikel 102 StGB soll künftig möglich sein. Überdies muss der Täter den Sachverhalt eingestehen, um in den Genuss einer Strafbefreiung zu kommen. Die Reduktion der Obergrenze von heute zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe entspricht im Übrigen dem ursprünglichen Vorschlag bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Mit der Halbierung der Obergrenze beschränkt sich die Wiedergutmachung auf leichtere Fälle.
Der CVP ist es auch wichtig, dass eine Wiedergutmachung eben nur infrage kommt, wenn der Täter die Tat eingesteht und somit den Sachverhalt anerkennt. Ein Täter soll für seine Tat die volle Verantwortung übernehmen. Nur so ist eine Aussöhnung mit dem Geschädigten überhaupt denkbar. Sich von einer Strafe freizukaufen soll unter keinen Umständen möglich sein.
Den Minderheitsantrag Rickli Natalie lehnen wir ab, weil damit der Geltungsbereich derart eingeschränkt wäre, dass man sich fragen müsste, ob Artikel 53 überhaupt noch Sinn macht. Es wäre schwierig, sich Fälle vorzustellen, wo dieser dann noch zur Anwendung käme. Es ist auch für den Rechtsfrieden essenziell, dass die Hürden für die Wiedergutmachung genügend hoch angesetzt werden.
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf das Geschäft einzutreten und in der Detailberatung der Mehrheit zu folgen.