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AB 236185

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-09-26

Wortprotokoll

Kurzarbeitsentschädigungen sind darauf ausgerichtet, Personen während eines kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfalls im Erwerbsleben zu halten. Die Arbeitslosenversicherung kann nur für effektiv ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitsentschädigungen bezahlen. Wenn Lehrmeister zur Betreuung ihrer Lernenden weiterhin Vollzeit in ihrem normalen Kompetenzbereich arbeiten, haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen. In solchen Fällen kann die Arbeitslosenversicherung hingegen mit einer Präventionsmassnahme behilflich sein, um drohende Entlassungen von Lehrmeistern zu verhindern.

Die Arbeitslosenversicherung hat in den letzten Jahren Unternehmen, die wegen der Frankenstärke Schwierigkeiten hatten, mit einer solchen Präventionsmassnahme unterstützt, damit die Lehrverträge der Lernenden während des laufenden Schuljahres aufrechterhalten werden konnten. Konkret übernahm die Arbeitslosenversicherung unter gewissen Auflagen einen Teil des Lohnes der Lehrmeister. Mittlerweile hat sich die wirtschaftliche Lage verbessert. 2017 und 2018 wurden keine Anträge auf Unterstützung von Lehrbetrieben eingereicht.

Herr Nationalrat Bühler, ich glaube, wir haben ein System, das grundsätzlich funktioniert. Wir können es ins Spiel bringen, wenn es notwendig ist. Das wurde gemacht. Ich bin froh, dass es im Moment nicht beansprucht wird und dass es nicht beansprucht werden muss, weil unsere wirtschaftliche Situation gut ist.

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