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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-27

Wortprotokoll

Ich werde in diesem Block 2 vor allem auf zwei Bestimmungen etwas näher eingehen:

1. Bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b geht es um die Rückkehrhilfe für Ausländerinnen, die vorwiegend als Prostituierte arbeiten und während ihrer Tätigkeit durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung geht auf die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts zurück.

Sie erinnern sich: Die Schweiz hat jahrelang Frauen aus Drittstaaten nur dann zugelassen, wenn sie bereit waren, in Schweizer Cabarets zu tanzen. Dabei hat man eigentlich immer gewusst, dass sich die meisten dieser Frauen gleichzeitig auch prostituieren, obwohl sie das dann nicht tun durften. Sie hätten eigentlich nur tanzen dürfen. Das hat in vielen Fällen zu ausserordentlich gravierenden, schrecklichen Situationen geführt.

Die Schweiz hat 2014 endlich entschieden, dass das Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufgehoben werden muss. Dies war aber mit der Befürchtung verbunden, dass diese Frauen einfach trotzdem kommen, aber in der Illegalität arbeiten müssen und so ihren Arbeitgebern und Zuhältern total ausgeliefert sind. Deshalb haben wir eine Ausnahme von der Aufenthaltsregelung unter bestimmten Umständen ermöglicht, also eine Ausnahmebestimmung von der Aufenthaltsregelung in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe ebis. Ihre Kommission ist zum Schluss gekommen, dass es diese Sonderbestimmung nicht braucht, weil sie bereits mit den heutigen Bestimmungen abgedeckt ist. Ich habe mich damit einverstanden erklärt, aber ich möchte es hier noch einmal zuhanden der Materialien sagen: Mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts haben wir uns verpflichtet, dass wir den Menschen, meist sind es Frauen, die in die Schweiz kommen, hier als Prostituierte arbeiten und durch eine Straftat - es geht nicht um die Prostitution an sich - psychisch, physisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, die Möglichkeit geben, in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von einer Ausnahmebestimmung zu profitieren.

In Artikel 60 geht es noch darum, dass auch sie, wenn sie dann unser Land verlassen müssen, von einer Rückkehrhilfe profitieren können. Ich glaube, das Mindeste, was wir für diese Menschen - diese Frauen vorwiegend - überhaupt noch tun können, ist, ihnen eine Rückkehrhilfe zu geben, wenn sie unser Land wieder verlassen müssen. Aber hier gilt das Gleiche: Die Kommissionsmehrheit hat gesagt, dass das bereits mit dem geltenden Recht abgedeckt ist. Ich betone es auch hier zuhanden der Materialien: Wenn Sie der Meinung sind, diese Rückkehrhilfe für diese speziellen Situationen sei auch gemäss geltendem Recht möglich, dann unterstütze ich das, und dann können wir auf die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Änderung in der Tat verzichten.

2. Bei Artikel 81 Absatz 2 geht es um die Haftbedingungen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass bei den Haftbedingungen unterschieden werden muss, ob jemand aufgrund einer Straftat, aufgrund eines Verbrechens in Haft ist oder ob jemand in Administrativhaft ist. Diese Menschen haben keine Straftat begangen. Sie müssen einfach unser Land verlassen. Man nimmt sie in Administrativhaft, z. B. in Ausschaffungshaft, um sicherzustellen, dass sie nicht untertauchen. Sie haben aber keine Straftat begangen. Der Bundesrat ist deshalb ganz klar der Meinung, dass hier auch eine andere Unterbringung angezeigt ist. Man kann doch diese Leute nicht zusammen mit Verbrechern unterbringen. Noch einmal: Sie haben keine Straftat begangen.

In diesem Sinne möchten wir, dass die Kantone diesen Unterschied wirklich machen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass es genug Administrativhaftplätze gibt. Ich muss Ihnen einfach sagen: Der Entscheid der Mehrheit Ihrer Kommission wird auf die bestehende Gerichtspraxis keine Auswirkungen haben. Das heisst, die Kantone werden sich auch weiterhin an diese halten müssen.

Ich fasse sämtliche Punkte, die jetzt in diesem zweiten Block zur Diskussion stehen, zusammen:

Bei Artikel 31 Absatz 3 zu den staatenlosen Personen bitte ich Sie - das habe ich jetzt hier nicht ausgeführt -, die Minderheit Barrile zu unterstützen. Ich möchte einfach der Klarheit halber noch festhalten: Es hat bisher noch nie eine staatenlose Person eine Landesverweisung erhalten. Wir sprechen hier also eigentlich über ein nichtexistierendes Phänomen. Wenn Sie sagen, der Bund solle die staatenlosen Personen ausschaffen, dann haben Sie irgendetwas einfach nicht begriffen. Diese Personen sind staatenlos. Es gibt keinen Staat, in den man sie ausschaffen kann. Herr Fluri hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das nicht Leute sind, die ihre Papiere weggeworfen haben. Sie haben keine Staatsangehörigkeit. Sie sollen wenigstens hier arbeiten können.

Bei Artikel 56 Absatz 6 bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Das ist eine redaktionelle Anpassung, die gut ist. [PAGE 1667] Bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Darüber habe ich bereits gesprochen. Bei Artikel 81 Absatz 2 bitte ich Sie, die Minderheit Glättli zu unterstützen. Dieser Antrag entspricht dem Beschluss des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates. Bei Artikel 86 Absatz 1 bitte ich Sie, die Minderheit Meyer Mattea zu unterstützen. Dieser Antrag entspricht dem geltenden Recht. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass es wirklich kein Unterschied ist, ob die Sachleistungen "in der Regel" oder "nach Möglichkeit" erfolgen. Was auch immer Sie hier entscheiden, es wird keine Auswirkungen auf die heutige Praxis haben. Letzter Punkt, Artikel 86 Absatz 1ter: Das hat mit dieser Vorlage überhaupt nichts zu tun. Ich bitte Sie, hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.