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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2018-09-27

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2018-09-27

Wortprotokoll

Es kommt selten vor, dass Balthasar Glättli hier vorne steht und, nachdem er ein Gesetz grundsätzlich nicht empfohlen hat, sagt: "Folgt wenigstens der Variante des Bundesrates!" Aber es ist richtig so. Sie haben die Tür aufgemacht, jetzt müssen Sie sie wenigstens wieder anständig schliessen, meine ich.

Der Bundesrat hat aus meiner Sicht schon damit überreagiert, dass er hier überhaupt die Umkehr der Beweislast vorgesehen hat. Aber er hat zumindest - aus meiner Sicht richtigerweise - einen Katalog von möglichen Entschuldigungsgründen aufgeführt.

Die Variante, welche Ihnen die Kommissionsmehrheit vorschlägt, entspricht dem Beschluss des Ständerates. Ich meine, diese Variante hat einen wesentlichen Fehler. Sie schliesst nämlich die aus meiner Sicht grundlegenden Kriterien, die dagegensprechen, dass eine missbräuchliche Reise stattfand, als Entschuldigungsgründe aus. Der Grund, weshalb man einer Person die Flüchtlingseigenschaft aberkennt, wenn sie in ihr Land zurückgeht, sollte ja damit zu tun haben, dass diese Person dort nicht mehr bedroht ist, oder? Man sagt, wenn jemand, der bei uns den Flüchtlingsstatus hat, in seinen Heimatstaat zurückgeht und dort nicht mehr bedroht ist, dann soll und kann man dieser Person den Flüchtlingsstatus entziehen. Aber genau diese beiden Bestimmungen - das sind die Buchstaben b und c in Artikel 63 Absatz 1bis - will der Ständerat und will auch die Mehrheit der Nationalratskommission streichen!

Dafür lässt man diesen komischen Begriff des Zwangs stehen. Was heisst Zwang? Sie sagen, Sie wollten das Gesetz verschärfen, und dann sagen Sie, wenn aber jemand aus Zwang zurückgeht und das glaubhaft machen kann, dann wird die Flüchtlingseigenschaft nicht entzogen. Es ist doch klar: Wenn die Person zeigen kann, dass sie sich nicht unter den Schutz des Landes gestellt hat oder dass das Land keinen tatsächlichen Schutz gewährt, dann ist das ein Exkulpierungsgrund, weil dann die Grundlage für den [PAGE 1658] Flüchtlingsstatus weiterhin gegeben ist. Wenn Sie das nicht mehr als Entschuldigungsgrund anerkennen, haben Sie im Prinzip einen Meccano, mit dem festgelegt wird, wie man zum Schutz kommt, und einen völlig anderen Meccano, mit dem festgelegt wird, wie man den Schutz wieder verliert. Der Meccano muss doch der gleiche sein. Wenn Sie auf der einen Seite sagen, kein Schutz durch das Herkunftsland bedeutet "Flüchtling", müssen Sie auf der anderen Seite sagen, wenn wieder Schutz durch das Herkunftsland besteht, bedeutet dies "kein Flüchtling". Aber e contrario auch: Wenn kein Schutz durch das Herkunftsland besteht, dann bleibt jemand weiterhin Flüchtling.

In diesem Sinne: Wenn Sie schon die Verschärfung machen müssen, machen Sie sie rechtssystematisch korrekt, und folgen Sie dem Bundesrat.