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Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2018-09-27

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-27

Wortprotokoll

Ich vertrete hier zwei Minderheiten. Die erste Minderheit betrifft Artikel 56 Absatz[NB]6. Da geht es um die Aufgabenteilung. Bereits jetzt ist in Absatz 5 klar geregelt, wer die Qualitätsprüfung macht, nämlich das SEM in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Das finden wir auch gut so. Nun wollen aber die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat diese Vorgaben noch toppen. In Absatz 6 soll das wie folgt festgeschrieben werden: "Es kann Dritte bezeichnen, welche die Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unterstützen und die Einhaltung der Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung überprüfen." Da sträuben sich bei mir als Unternehmer natürlich die Nackenhaare. Da wird etwa viermal die Qualität überprüft. Das wird dazu führen, dass die Verwaltung entsprechend aufgebaut werden muss und die Bürokratie nicht abnimmt, sondern zunimmt.

Ich bitte Sie, bei Artikel 56 Absatz 6 unbedingt meiner Minderheit zu folgen.

Bei meiner zweiten Minderheit geht es um einen anderen Punkt. Es geht aber nicht darum, Schutz und Lohn von irgendwelchen Tänzerinnen - wie es beim Cabaret-Tänzerinnen-Statut beachtet wurde - zu schwächen. Es geht um etwas ganz anderes, es geht darum, welche Personen mit Rückkehrhilfen und Wiedereingliederungshilfen unterstützt werden sollen. Nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a sind das Personen, die wegen einer schweren Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Herkunftsstaat verlassen haben. Das finden wir auch richtig so, und das ist auch wünschenswert. Zudem sollen aber auch Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e solche Hilfen beanspruchen können. Da müssen Sie in Ihrer Fahne zu Artikel 30 zurückblättern. Da sehen Sie, welche Personengruppen noch mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen aufgelistet sind, nämlich in Buchstabe d Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind, und in Buchstabe e Opfer und Zeugen von Menschenhandel und Personen, die im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms mit der Strafverfolgungsbehörde zusammenarbeiten.

Buchstabe e ist richtig, und wir begrüssen das selbstverständlich so. Aber es kann ja nicht sein, dass wir gemäss Buchstabe d auch noch Personen mit Rückkehrhilfen unterstützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind. Die Minderheit ist der Überzeugung, dass diese Personen genügend geschützt sind. Lesen Sie diesen Artikel noch einmal ganz genau durch! Dort steht nämlich, dass gefährdete Personenkreise in diesem Bereich Rückkehrhilfe beantragen können. Wir sind der Meinung, nur wenn Personen bereit sind, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, sollen sie Rückkehrhilfe beantragen können. Denn nur so können wir Menschenhandel unterbinden, nur so können wir Menschenhandel bekämpfen. Das ist nur dann möglich, wenn diese Personen nicht nur zurückkehren, sondern auch bereit sind, Anzeige zu machen.

Daher bitte ich Sie, auch den Minderheitsantrag bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b zu unterstützen.