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Lohr Christian · Nationalrat · 2018-09-28

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2018-09-28

Wortprotokoll

Gerne erlaube ich mir als Präsident der Redaktionskommission, den Antrag zu begründen, den Sie auf Ihrem Tisch liegen haben. Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen.

Auf der Fahne des Nationalrates mit den Anträgen der WAK-NR fehlte eine Bestimmung, die die Kommission eigentlich vom Ständerat übernehmen wollte. Beim Verrechnungssteuergesetz - auf der Fahne war dies noch Ziffer 8, im Schlussabstimmungstext ist dies neu Ziffer 7, deshalb ist es im Antrag der Redaktionskommission bereits unter Ziffer 7 aufgeführt - hat der Ständerat bei Artikel 5 Absatz 1quater die Buchstaben a bis c beschlossen. In Buchstabe b hat er eine Ausnahme für Konzernverhältnisse formuliert. Die WAK-NR hat an der Sitzung vom 3. September 2018 einem Antrag zugestimmt, der den Buchstaben a präzisierte und in die Buchstaben a und b aufteilte. Der bereits existierende ständerätliche Buchstabe b ging dabei verloren. Über diesen Buchstaben hat sich die WAK-NR ebenfalls ausgesprochen. Sie wollte ihn mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung explizit nicht herausstreichen. Der Antrag der Mehrheit der Kommission hätte somit den ständerätlichen Buchstaben b mit einbezogen.

Der Nationalrat hat am 12. September 2018 dem Mehrheitsantrag zugestimmt. Auch in der letzten Sitzung der WAK-SR vom 17. September 2018 gingen die Kommissionsmitglieder davon aus, dass der ständerätliche Buchstabe b noch Teil der Steuervorlage 17 sei - beziehungsweise, mit dem neuen Titel, Teil des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) -, und beschlossen keine Änderungen. Die Redaktionskommission beantragt den Räten daher, den ständerätlichen Artikel 5 Absatz 1quater Buchstabe b wieder aufzunehmen.

Mit dem vorliegenden Antrag können die Räte beschliessen, ob der verlorene Buchstabe b tatsächlich in den Erlass aufgenommen werden soll. Der Antrag der Redaktionskommission, der mit beiden WAK abgesprochen ist, enthält die Fassung von Artikel 5 Absatz 1quater, wie er im Falle der Annahme des Antrages in die Referendumsvorlage aufgenommen würde. Der kursiv gesetzte Text beziehungsweise Buchstabe c entspricht dem ständerätlichen Buchstaben b auf der Fahne. Die Redaktionskommission hat zum besseren Verständnis dieses Antrages einen Auszug aus der Fahne mit entsprechenden Erläuterungen beigelegt. Sie erkennen hieraus, welcher Buchstabe wie bezeichnet werden muss.

Noch eine Ergänzung zur Umbenennung von Buchstaben und Absätzen in Artikel 5 Absatz 1quater: Die Redaktionskommission hat den bisherigen Buchstaben d aus Absatz 1quater aus gesetzestechnischen Gründen herauslösen und zu einem Absatz 1quinquies umformulieren müssen. Der bestehende Absatz 1quinquies - Sie ahnen es schon - wurde zu Absatz 1sexies. Bei Annahme des Antrages der Redaktionskommission wird der Schlussabstimmungstext für die Publikation im Bundesblatt entsprechend angepasst.

Ich erlaube mir, an dieser Stelle noch ausdrücklich der WAK beziehungsweise der Redaktionskommission zu danken, dass wir die Lösung, die wir Ihnen heute präsentieren, sozusagen in letzter Minute oder Stunde realisieren konnten, damit wir heute am Schluss wirklich korrekt über die Steuervorlage abstimmen können.