Engler Stefan · Ständerat · 2018-11-26
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-11-26
Wortprotokoll
Die Banknotenserien werden in der Schweiz alle fünfzehn bis zwanzig Jahre ersetzt. Nach geltendem Recht kann die Schweizerische Nationalbank eine Notenserie zurückrufen, sobald eine neue in Umlauf gebracht wird. Sechs Monate nach dem Rückruf gelten die zurückgerufenen Noten nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel, können jedoch noch während zwanzig Jahren bei der Schweizerischen Nationalbank zum Nennwert umgetauscht werden. Die Einführung der Umtauschfrist im Jahr 1921 beruhte auf der Überlegung, dass Noten, die in dieser Zeit nicht umgetauscht werden, verlorengegangen oder zerstört sind. Die entsprechende Bestimmung zur Umtauschfrist wurde 1999 in das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel übernommen.
Der Gegenwert der nicht fristgerecht umgetauschten Noten wurde seit 1953 dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, heute Fonds Suisse, zugewiesen. Seit der letzten Zahlung der Schweizerischen Nationalbank im Jahr 2000 konnte der Fonds Suisse seinen Kapitalbestand mit 269 Millionen Franken per Ende 2016 stabil halten. Im Normalfall konnte er in der Vergangenheit seine Tätigkeit aus den Eigenkapitalerträgen finanzieren. Die in den vergangenen zwanzig Jahren höchsten Jahrestranchen fielen mit 52 Millionen Franken im Jahr 1999 und mit 20 Millionen Franken im Jahr 2017 an. Zwischen den Jahren 2000 und 2016 zahlte der Fonds jährlich durchschnittlich 3,6 Millionen Franken aus.
Am 30. April 2020 wird die zwanzigjährige Umtauschfrist für die zurückgerufene sechste Banknotenserie ablaufen. Eine allfällige Gesetzesrevision müsste somit bis spätestens April 2020 in Kraft treten. Ansonsten bleibt es für die sechste Banknotenserie bei der geltenden Regelung. Nach Schätzungen der Schweizerischen Nationalbank könnte im Jahr 2020 der Wert der nicht umgetauschten Noten aus der sechsten Serie zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Schweizerfranken liegen.
Der Bundesrat will mit der Anpassung des Gesetzes die zwanzigjährige Umtauschfrist ab der sechsten Serie ohne künftige Geldausschüttung aufheben. Er begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Er sagt erstens, dass die Umtauschfrist im internationalen Vergleich eine Ausnahme darstelle; zweitens, dass es im Gegensatz zu den Banknoten bei den Münzen keine entsprechende Umtauschfrist gebe; drittens, dass der Umstand, wonach Banknoten nach ungenutzter Frist nach zwanzig Jahren wertlos werden, für die Bevölkerung im In- und Ausland nur schwer nachvollziehbar sei und als ungerecht empfunden werde; viertens, dass sich seit der Einführung im Jahre 1921 die Umstände, was die Lebenserwartung und die Mobilität betrifft, derart verändert hätten, dass die Umtauschfrist nicht mehr zeitgemäss erscheine, zudem werde die Banknote in physischer Form im In- und Ausland zur Wertaufbewahrung verwendet; schliesslich fünftens, dass mit dem Fonds Suisse als alleinigem Destinatär der Empfängerkreis derart eingeschränkt sei, dass die zugewiesenen Mittel die effektiven Bedürfnisse bei Weitem überschritten.
In der Vernehmlassung teilten eine Mehrheit der Kantone, die FDP-Liberalen, die SVP und die GLP, der Schweizerische Gewerbeverband, aber auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund die Argumente des Bundesrates und sprachen sich für die Bundesratslösung, also Aufhebung der Umtauschfrist ohne Geldausschüttung, aus.
Eine Minderheit der Kantone, die SP, die CVP, der Schweizer Bauernverband, der Fonds Suisse, die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft und Transparency International Schweiz lehnten die Aufhebung der Umtauschfrist hauptsächlich aus folgenden zwei Gründen ab: Erstens würden die Attraktivität der grossen Noten und damit auch das Kriminalitätsrisiko erhöht; zweitens würden mit der Aufhebung der Umtauschfrist Mittel, die zur Absicherung nichtversicherbarer Risiken bei Naturereignissen eingesetzt werden, künftig fehlen.
Die WAK-SR kommt mehrheitlich zum Schluss, dass die Gründe des Bundesrates für die Aufhebung der Umtauschfrist nicht zu überzeugen vermögen und sich die Situation seit 1999 auch nicht derart verändert hat, dass ein Handlungsbedarf bestünde. Zwingende Gründe für die durch den Bundesrat in Aussicht gestellte Änderung des geltenden Regimes im Zusammenhang mit nicht mehr gebrauchten Banknoten gibt es keine. Auch das mitunter ins Feld geführte Argument, wonach mit einer neuerlichen Ausschüttung dem Fonds Suisse zu viele Mittel zur Verfügung stünden, die gar nicht gebraucht würden, kann nicht wirklich überzeugen. So liesse sich die Mittelverwendung heute ohne Weiteres auch anders regeln, und dies, ohne das Kind mit dem Bade auszuschütten.
Die WAK-SR lehnt deshalb die Aufhebung der Umtauschfrist ab. Hingegen bietet sie Hand für eine neue, im Wesentlichen nicht zweckgebundene Zuweisung des aus der verpassten Umtauschfrist resultierenden Gegenwertes an Bund und Kantone. Konkret schlägt Ihre Kommission vor, dass nach Zuwendung eines Fünftels des Gesamtbetrags aus dem Gegenwert nicht umgetauschter Banknoten an den ursprünglichen Destinatär, den Fonds Suisse, der Rest im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zwischen den Kantonen und dem Bund - nicht zweckgebunden und im Rahmen des üblichen Verteilschlüssels der Gewinne der Schweizerischen Nationalbank - aufgeteilt werden soll. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone ein solches Angebot ausschlagen würden.
Der Schweizerische Elementarschädenfonds seinerseits könnte mit der reduzierten Alimentierung auch in Zukunft den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch den Kantonen und Gemeinden ein verlässlicher Partner sein, der nach ausserordentlichen Naturereignissen solidarisch, rasch und unbürokratisch Hilfe leistet. Dafür ist es aber wichtig, die Alimentierung mit hinreichenden finanziellen Mitteln nicht auf den Bedarf in Normaljahren, sondern auf den Bedarf in Extremjahren auszurichten.
Die von der WAK-SR vorgeschlagene Aufteilung hat erstens den Vorteil, dass dem Fonds Suisse auch in Zukunft die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Menschen in Not auch bei einem Naturereignis mit grossen Schäden im ganzen Land zu unterstützen. Gleichzeitig stellt die auf einen Fünftel reduzierte Zweckbindung der Mittel sicher, dass keine übermässige, das heisst über den mutmasslichen Bedarf hinausgehende, finanzielle Ausstattung des Fonds geschaffen wird. Die Lösung der WAK-SR schafft die Voraussetzung für eine massvolle Alimentierung des Elementarschädenfonds, die auch auf den Bedarf bei mehreren Ereignissen ausgerichtet ist. Zweitens wird durch die neue Ausschüttung eines Sondergewinns an Kantone und Bund ein weiterer Empfängerkreis und damit die breite Öffentlichkeit profitieren, und die Politik kann anhand der finanzpolitischen Prioritäten über die Verwendung dieser Mittel entscheiden.
Die WAK-SR hat weitere Varianten, wie die Ausschüttung erfolgen könnte, geprüft. Die Variante mit einer Aufhebung der Umtauschfrist und trotzdem gestaffelter Ausschüttung an den [PAGE 812] Fonds Suisse sowie an Bund und Kantone verwarf die Kommission ebenso wie weitere Untervarianten mit einem erweiterten Kreis der Destinatäre oder mit einem anderen Verteilschlüssel. Die von der Kommission gewählte Variante - Beibehaltung der Umtauschfrist bei Gewinnausschüttung an Fonds Suisse, Bund und Kantone - weicht schliesslich am wenigsten weit vom geltenden Recht ab.
Ich kann Ihnen deshalb empfehlen, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung der Lösung der WAK-SR zuzustimmen.