Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-11-27
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-11-27
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag Müller Damian und somit dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.
Eine Duldungspflicht des Liegenschaftseigentümers gibt es ja schon heute, aber sie ist so ausgestaltet, dass der Mieter die Kosten für die Installation übernehmen muss, wenn er von einem Anbieter zu einem anderen wechseln möchte. Genau das hat in der Praxis nicht funktioniert: Ein Mieter bleibt vielleicht nicht zwanzig Jahre, weil er früher wegzieht oder weil ihm gekündigt wird. Deshalb haben sowohl Geschäftsmieter wie auch Wohnungsmieter das in der Regel nur bei langfristigen Mietverträgen auch umgesetzt. Aber die Duldungspflicht, Frau Ständerätin Häberli-Koller, ist im Gesetz schon heute gegeben.
Neu sagen wir, dass das Telekomunternehmen die Möglichkeit haben soll zu investieren, weil wir davon ausgehen, dass dann auch etwas passiert, insbesondere bei den Geschäftsmietern. Die Duldungspflicht ist genau dieselbe: Es ist einfach ein anderer Adressat, der das Recht hat, auf seine Kosten den Telekomanschluss zu realisieren. Ich verstehe auch nicht, weshalb das für einen Liegenschaftseigentümer ein Nachteil sein soll: Die Duldungspflicht ist genau dieselbe, und ich bin sogar überzeugt, dass es für die Eigentümer ein Vorteil und nicht ein Nachteil ist, wenn man verschiedene Angebote aufweisen kann. Sie haben wahrscheinlich auch nicht Interessenten, die bisher nur eine Anbieterin kennen. Deshalb sind wir hier der Meinung, dass dies für den Eigentümer kein Nachteil sei.
Bei Artikel 35b geht es dann um die Frage der Entschädigung, wenn eine Hausinstallation vom Liegenschaftseigentümer mitfinanziert wurde und dieser von einer dritten Fernmeldedienstanbieterin benutzt wird. Auch hier ist es das Ziel dieser Norm, dass die Konsumentinnen und Konsumenten Wahlfreiheit haben und dass die Anbieterinnen nicht doppelte oder gar dreifache Infrastrukturen bauen müssen: Das gäbe auch hier wieder höhere Kosten. Wenn also eine Hausinstallation besteht, so sollen alle Anbieterinnen zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen auf diese zugreifen können - sofern dies technisch möglich ist und nicht andere Gründe dagegensprechen. Deshalb ist es aus Sicht des Bundesrates richtig, dass eine Telekomanbieterin, die eine Anlage finanziert oder mitfinanziert hat, angemessen zu entschädigen ist, wenn eine dritte Anbieterin die Anlage neu ebenfalls mitbenützt. Warum in einem solchen Fall der Eigentümer entschädigt werden soll, leuchtet nicht ein. Er hatte keine Kosten, keine Auslagen, er hat es nur geduldet, dass eine Leitung in seinem Haus eingezogen wurde. Egal ob es zwei oder drei Anbieterinnen sind - für die Hausinstallation und für die Situation des Eigentümers verändert sich dadurch nichts.
Entsprechend schlagen Ihnen Bundesrat und Nationalrat auch hier eine neue Regelung vor.