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Hess Hans · Ständerat · 2002-06-04

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-04

Wortprotokoll

Zu Artikel 4 Buchstabe a: Die Führung bei Schadenereignissen wird modular aufgebaut. Bei Alltagsereignissen liegt die Führung bei der Einsatzleitung der im Einsatz stehenden Partnerorganisationen. Bei Grossereignissen obliegt die Führung einer Gesamteinsatzleitung. Wenn mehrere Partnerorganisationen bei Ereignissen von grossem Ausmass während längerer Zeit im Einsatz stehen, übernimmt ein politisch legitimiertes Führungsorgan unter der Gesamtverantwortung der zuständigen Behörden die Koordination und die Führung.

Bei Buchstabe b ist von der Erteilung von Verhaltensanweisungen die Rede. Dabei geht es primär um Anweisungen über das Radio und in einer späteren Phase um solche über die Presse. Es geht darum, der Bevölkerung Empfehlungen abzugeben, wie sie sich in konkreten Gefahrensituationen verhalten soll. Von denselben Anweisungen spricht auch Artikel 29 dieses Gesetzes. Das Gesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn sich die Betroffenen nicht an die Anweisungen halten. Hier kommt dann allenfalls das Polizeirecht zur Anwendung.