Villiger Kaspar · Bundesrat · 2002-06-05
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-06-05
Wortprotokoll
Es ist natürlich ein guter Moment für diese Empfehlung. Vor zehn Jahren hätten wir sie vielleicht noch nicht entgegennehmen können. Ich werde auch gerne rasch darauf hinweisen, warum. Betroffen sind die Kantone, weil der Bund keine Vermögenssteuer erhebt. Die Banken erstellen den Kunden ein Depotverzeichnis über die Wertschriften, die bei der Bank aufbewahrt werden. Das ist nicht ganz gratis. Das Depotverzeichnis ist ein Inventar, das auf einen bestimmten Tag bezogen ist; es beinhaltet keine Erträge oder Mutationen. Als Vermögenswert, und nicht als Steuerwert, berücksichtigen die Banken dann in den meisten Fällen die letzten Kurse an der Börse vor dem Valutatag des Depotauszuges. Das Steuerharmonisierungsgesetz hält je nach Bemessungssystem der Kantone zwei verschiedene Bewertungszeitpunkte fest für Wertschriften, die in der Schweiz kotiert sind. Für die zweijährige Pränumerandobesteuerung bestimmt das Steuerharmonisierungsgesetz, dass Stand und Wert zu Beginn der Steuerperiode massgebend sind. Zudem ist auf den Durchschnitt der Kurse im letzten massgebenden Monat abzustellen. Für die einjährige Postnumerandobesteuerung bestimmt das gleiche Gesetz, dass sich das steuerbare Vermögen ganz allgemein nach dem Stand und Wert am Ende der Steuerperiode bemisst. Für Wertschriften gibt es keine Spezialbestimmungen.
[PAGE 322] Nun werden am 1. Januar 2003 die drei letzten Kantone - Tessin, Waadt und Wallis - zur einjährigen Postnumerandobesteuerung wechseln. Damit wird die Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz, wonach der Durchschnitt des letzten Monats für den Steuerwert massgebend ist, obsolet. Es gilt nur noch: Massgebend ist der Vermögenswert am Ende der Steuerperiode. Dann beseitigt sich eigentlich das Ärgernis der Durchschnittskursberechnung fast von selbst. Die klaren Bestimmungen über die Bemessung des Vermögens in der einjährigen Veranlagung lassen dann keinen Raum mehr für die Weiterführung einer Durchschnittsberechnung von Börsenkursen, und es braucht keine zusätzliche gesetzliche Regelung.
Zur Umsetzung: Die Steuerverwaltung wird per 31. Dezember 2002 erstmals auf die Durchschnittskurse verzichten und jeweils den letzten Schlusskurs vom Monat Dezember 2002 berücksichtigen. Damit entfällt die Abweichung zwischen dem Vermögenswert eines Titels im Depotauszug und dem gesetzlichen Steuerwert. Die beiden Werte werden identisch; beide Werte beziehen sich auf denselben Schlusskurs an einem bestimmten Tag. Wie in der Vergangenheit wird die Verwaltung mit den Banken und der Börse die nötigen Absprachen treffen. Ziel ist es, dass dann die verschiedenen Datenbanken für die Depotauszüge der Banken wie auch für die Veröffentlichung die gleichen Steuerwerte übernehmen. Es handelt sich also um eine technische Herausforderung für alle mitinteressierten Partner zugunsten der Kunden und Steuerzahler. Für das Ausfüllen der Steuererklärung muss dann der Bankkunde nicht mehr nach Steuerwerten suchen, sondern er kann die Werte seines Depotauszuges übernehmen. Damit wäre die Verwendung der Zahlen der Depotauszüge für die Steuererklärung schon ab nächstem Jahr möglich.