Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-06-05
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-05
Wortprotokoll
Im Rahmen des Eintretens zu der Ihnen unterbreiteten Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichtes hat Ihnen unsere Kommission einen Zusatzbericht unterbreitet, der umfassend und detailliert Aufschluss darüber erteilt, was hier geregelt wird. Ich kann mich deshalb im Rahmen des Eintretens sehr kurz fassen.
Zur Erinnerung: Ausgangspunkt bildet Artikel 11 Absatz 3 des von uns bereits verabschiedeten Gesetzes über das Bundesstrafgericht, wo wir festgehalten haben, dass die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter durch Verordnung regelt. Das ist ein Ausfluss der Tatsache, dass wir - entgegen dem Entwurf des Bundesrates - die Bundesversammlung als Wahlbehörde bezeichnet haben. Im Sinne dieses gesetzlichen Auftrages hat die Kommission für Rechtsfragen, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz, die Verordnung über Arbeitsverhältnis und Besoldung der Richterinnen und Richter ausgearbeitet, die wir heute zu beraten haben.
Die Regelung ist bewusst sehr knapp gehalten. Sie ist auch kein singuläres Produkt, sondern orientiert sich an Erlassen in ähnlichen Bereichen. Im Wesentlichen - das haben Sie feststellen können - beschränken wir uns darauf, die Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu regeln, dann die Entschädigungsfragen wie Besoldung inklusive [PAGE 329] Sozialleistungen und Auslagenersatz, dann die Arbeitszeitverhältnisse sowie die Pflichten.
Im Rahmen des Eintretens noch eine Bemerkung zu den finanziellen Auswirkungen: Diese sind Ihnen im Bericht auf Seite 7 dargelegt worden. Wesentlich ist für uns, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Verordnungsentwurf in finanzieller Hinsicht gegenüber dem, was in der Botschaft des Bundesrates vorgeschlagen wird, keine Änderungen beinhaltet.
Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.