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Berset Alain · Bundesrat · 2018-12-10

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2018-12-10

Wortprotokoll

Die Gesetzgebung über die Sozialhilfe ist grundsätzlich Sache der Kantone. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Sozialhilfe im Asylbereich sowie bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Der Bundesrat hat sich somit zur Ausgestaltung der Sozialhilfe im Kanton Zürich nicht zu äussern.

Für die Beurteilung von Beanstandungen bezüglich der Rechtsstaatlichkeit sind die Gerichte zuständig. Die Sozialhilfe des Kantons Zürich ist im Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 geregelt, welches durch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom Oktober 1981 konkretisiert wird. Paragraf 17 der Verordnung erklärt die Skos-Richtlinien in ihrer ab 1.[NB]Januar 2017 gültigen Fassung für grundsätzlich anwendbar, vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall. Weder das Gesetz noch die Verordnung des Kantons Zürich unterstehen einem Genehmigungsvorbehalt des Bundes. [PAGE 2031]

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