Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-12-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-12-10
Wortprotokoll
[PAGE 2036]Ich werde diese beiden Fragen zusammen beantworten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. November dieses Jahres zur Interpellation Steinemann 18.3857 vom 26. September 2018 die Rechtslage im Strafgesetzbuch dargelegt. Aufgrund der Gewaltenteilung und der föderalistischen Kompetenzverteilung im Strafrecht gemäss Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung beurteilt der Bundesrat keine Einzelfälle, zumal es hier zum Teil auch um die Anwendung von kantonalem Recht geht. Dies ist Sache der Gerichte. Fragen zum Schutz der Privatsphäre lassen sich im Weiteren nicht schematisch beantworten. Dies trifft namentlich für Sachverhalte zu, die sich zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich abspielen. Die Antwort hängt von den konkreten Umständen ab; dabei sind halt oft die Details entscheidend.
Die Frage, ob es eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Aufnahme eines Gesprächs bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegeben hat, kann der Bundesrat nicht beantworten. Ihm liegen keine entsprechenden Daten vor. Das Bundesamt für Statistik weist zwar für die Zeit von 2008 bis 2016 insgesamt 27 Verurteilungen wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Artikel 179ter des Strafgesetzbuches aus. Welche konkreten Sachverhalte hinter den einzelnen Urteilen stehen, lässt sich der Statistik aber nicht entnehmen.