Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-12-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-12-10
Wortprotokoll
Sie haben in der Herbstsession entschieden, auf die Vorlage zur Umsetzung der Standesinitiativen Zug und Uri einzutreten, und heute liegen Ihnen nun also zwei Anträge vor, die beide - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - darauf abzielen, die Freiheit der Kantone bei der Regelung der Wahl ihrer Behörden verfassungsmässig zu verankern.
Der Ständerat möchte mit seiner Vorlage neu in der Verfassung festlegen, dass die Kantone bei der Wahl und Ausgestaltung der Wahlverfahren ihrer Behörden und in der Festlegung der Wahlkreise frei sind. Diese Vorlage wird von einer Minderheit Ihrer Kommission unterstützt. Auch der Antrag der Kommissionsmehrheit sieht vor, die freie Wahl der Kantone, sich für ein Proporz-, ein Majorz- oder ein Mischsystem zu entscheiden, in der Verfassung festzulegen. Die Kommissionsmehrheit möchte jetzt jedoch im Unterschied zur Vorlage des Ständerates die Wahlfreiheit der Kantone auf die Ausgestaltung der Wahlsysteme beschränken. Was die Einteilung der Wahlkreise und die Wahlrechtsregelungen angeht, soll das Bundesgericht weiterhin zum Schutz der verfassungsmässig garantierten politischen Freiheiten eingreifen können.
Wie die Souveränität der Kantone ist natürlich auch die politische Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger ein tragender Grundwert unserer Verfassung. Sie entspricht zudem unserem demokratischen Verständnis. Das Bundesgericht hat diese verfassungsrechtlich garantierte politische Gleichheit konkretisiert und damit den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit entwickelt. Diese Grundsätze stellen verfassungsrechtliche Mindeststandards dar, welchen alle Wahlverfahren genügen müssen.
Ich denke, es ist wichtig, dass Sie sich daran erinnern, dass diese verfassungsrechtlichen Schranken ihre Geltung auch dann behalten, wenn die Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung ihrer Wahlverfahren verfassungsmässig verankert wird. Das heisst, es ändert also nichts daran, dass die Kantone diesen Grundsätzen bei der Festlegung und Organisation ihrer Wahlverfahren Rechnung tragen müssen. Ändern würde sich die Rechtslage aber insofern, als das Bundesgericht bei einer Verletzung dieser Verfassungsgarantien nicht mehr einschreiten könnte.
Der Bundesrat hat nach Abwägung der Argumente, die für oder gegen die vorgeschlagene Verfassungsänderung sprechen, beschlossen, auf einen Antrag zu verzichten. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass das System, für welches auch immer Sie sich heute entscheiden, diesen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Den Antrag der Kommissionsmehrheit kann man als Kompromissvorschlag sehen. Er stärkt einerseits die kantonale Souveränität, indem die Freiheit der Kantone bei der Wahl ihrer Wahlverfahren in der Verfassung festgelegt werden soll. Dabei berücksichtigt er gerade auch die Befürchtung der ständerätlichen Kommission, dass das Bundesgericht künftig Majorzsysteme verbieten könnte, indem die Zulässigkeit dieses Systems ebenfalls explizit in der Verfassung verankert werden soll. Eine der Befürchtungen, die in diesem Zusammenhang geäussert wurden, ist ja, dass man plötzlich nicht mehr ein Majorzsystem haben kann. Damit würde dem entgegengetreten. Andererseits erlaubt es die vorgeschlagene Verfassungsänderung dem Bundesgericht, seine verfassungsmässige Aufgabe weiterhin wahrzunehmen und einzuschreiten, wenn dies zum Schutz der politischen Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger nötig ist.
Wie auch immer Sie sich heute entscheiden, die Kantone müssen sich an die verfassungsrechtlich garantierte politische Gleichheit und damit auch an die bisher vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze halten. Denn diese schützen ja genau die verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger, deren Interessen ja Sie und insbesondere Ihre Kammer vertreten. In diesem Sinne habe ich gesagt, dass man den Antrag der Kommissionsmehrheit als Kompromiss anschauen kann. Der Bundesrat hatte sich damals bei der parlamentarischen Initiative nicht explizit festgelegt.