Engler Stefan · Ständerat · 2018-12-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-12-10
Wortprotokoll
Ich möchte eine vom Kommissionssprecher erwähnte Dimension noch etwas vertiefen, nämlich das Verhältnis dieser Vorlage zum Beschaffungsrecht der Kantone. Es wurde von Kollege Bischof gesagt, dass vom gesamten Beschaffungsvolumen der öffentlichen Hand ja nur 20 Prozent den Bund betreffen; 80 Prozent betreffen die Kantone und Gemeinden. Entsprechend haben auch die Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, wie sich das Beschaffungsrecht des Bundes entwickelt, weil davon auszugehen ist, dass Kantone und Gemeinden sich in Zukunft in den wesentlichen Punkten danach richten werden. Mit der BöB-Vorlage wird als wesentliches Ziel bezweckt, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen - aber immer unter Wahrung der geltenden föderalen Kompetenzregelung - einander inhaltlich so weit wie möglich und sinnvoll anzugleichen.
Diese Harmonisierungsbestrebungen von Bund und Kantonen stellen eine einmalige Neuerung dar. Dabei setzen die Kantone das WTO-Beschaffungsübereinkommen von 2012 parallel und autonom um, mit der interkantonalen Vereinbarung über das Beschaffungswesen sowie mit einer möglichst integralen Überführung der heutigen kantonalen Ausführungserlasse in die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Dieses gemeinsam erarbeitete Werk des Bundes und der Kantone gilt es nun möglichst ohne unnötige neue Änderungsvorschläge zum Ziel zu führen. Man sollte deshalb nicht ohne Not von der durch den Bundesrat unterbreiteten Revisionsvorlage abweichen, will man der angestrebten parallelen Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen tatsächlich auch zum Durchbruch verhelfen.
Selbstredend bleiben da zwischen Bund und Kantonen noch einzelne Differenzen bestehen, die nicht ausgeräumt werden können, weil unterschiedliche, verfassungsmässig begründete Vorgaben zu beachten sind. Die Kantone werden ihrerseits voraussichtlich einzelne Änderungen des Parlamentes in der BöB-Vorlage in ihre revidierte interkantonale Vereinbarung übernehmen, andere jedoch nicht. Dies gilt es aus der Perspektive der angestrebten Harmonisierung zu bedenken. Je mehr also auf Bundesebene Anpassungen vorgenommen werden, desto eher besteht das Risiko, dass sich die Schere öffnet, was nicht dem eigentlichen Ziel der gemeinsam erarbeiteten Vorlage entsprechen würde.
Die parallele Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen strebt unter anderem an, die Prozesse für die Anbieter und Auftraggeber soweit möglich und sinnvoll zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu verbessern und den administrativen Aufwand möglichst gegenseitig zu senken. Es wurde gesagt, das Beschaffungsrecht solle so ausgestaltet sein, dass es möglichst für alle Betroffenen passt. Die Baubranche hat andere Anliegen als etwa die Informatikbranche. Wer an komplexen Beschaffungen teilnimmt, hat andere Sorgen als jemand, der standardisierte Güter anbietet oder beschafft.
Die Revisionsvorlage von Bund und Kantonen trägt diesem Umstand Rechnung und lässt die nötige Flexibilität. Es macht [PAGE 965] keinen Sinn, Partikularinteressen abzubilden, die zwar für die eine Seite besser sind, für die andere aber gerade nicht. Ebenso ist es unnötig, bereits geltendes Recht nochmals in der Revisionsvorlage aufzuführen. Die bundesgerichtliche Praxis diesbezüglich ist klar: Die Vergabe von gesetzeswidrigen Leistungen ist unzulässig. Bestehende rechtliche Grundlagen sind auch ohne spezielle Nennung zu beachten.
Nicht alle Probleme können mit der Gesetzgebung gelöst werden, sondern nur mit einem guten und vernünftigen Vollzug. Letzterem ist deshalb die praxisnahe Auslegung und Anwendung zu überlassen.
Das BöB und somit auch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zielen darauf, ein klar geordnetes und möglichst allen Interessierten offenstehendes Vergabeverfahren so auszugestalten, dass ein zweckmässiger Einsatz der finanziellen Mittel sowie eine möglichst gerechte Behandlung der Anbieter und der Arbeitnehmenden gewährleistet werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs soll deshalb nur in begründeten Fällen zugelassen und dementsprechend auch klar als Ausnahme deklariert werden.
Die Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens hat neu eine ganz andere Ausrichtung, als das in der Vergangenheit der Fall war. Während es in den Neunzigerjahren durch einen rein wirtschaftlich-verwaltungsrechtlichen Ansatz geprägt war, der im Wesentlichen Marktöffnung, Förderung des Wettbewerbs und die Intensivierung insbesondere des Preiswettbewerbs zum Ziel hatte, sind neu auch Good Governance - dazu gehört auch der glaubwürdige Rechtsschutz der Anbieter im öffentlichen Sektor -, Qualitätswettbewerb und Nachhaltigkeit Ziele, die Eingang in das Vergaberecht gefunden haben. Vor allem Artikel 29, in welchem die Auswahl der anwendbaren Zuschlagskriterien bestimmt wird, wird uns die Gelegenheit geben, uns noch vertiefter mit den Zielkonflikten zwischen Preis- und Qualitätswettbewerb auseinanderzusetzen.
Ich bitte Sie auch, auf die Vorlage einzutreten.