Fournier Jean-René · Ständerat · 2018-12-11
Fournier Jean-René · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-12-11
Wortprotokoll
Antrag Noser[GZ]
Nichteintreten
[VS]
Antrag Caroni[GZ]
Rückweisung der Vorlage an die Kommission
mit dem Auftrag, die Aktienrechtsvorlage wirtschaftsverträglich auszugestalten. Ausgehend vom Entwurf des Bundesrates und den Beratungen im Erstrat soll die Vorlage insbesondere:
- die Führung von Gesellschaften erleichtern und auf unnötige bürokratische Belastung, insbesondere von KMU, verzichten;
- Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung möglichst nahe an der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften umsetzen und namentlich für die Gesellschaften keine obligatorische Statutenänderung bewirken.
Die RK-SR kann dazu einen Mitbericht der WAK-SR einholen.
[VS]
Antrag Germann[GZ]
Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat[GZ]
mit dem Auftrag, eine Vorlage zu erarbeiten, in der:[GZ]
- die Bestimmungen aus der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften ins Aktienrecht und in die anderen notwendigen Erlasse überführt werden;
- falls technisch notwendig, das Aktien-, das Rechnungslegungs- und das Revisionsrecht harmonisiert werden;
- auf weitere formelle oder materielle Änderungen des Aktienrechts verzichtet wird.
Schriftliche Begründung
Das heutige Aktienrecht hat sich in der Praxis bewährt. Ein Anpassungsbedarf ergab sich in erster Linie aus der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" im Jahr 2013. Dennoch präsentiert uns die Kommission für Rechtsfragen hier ein eigentliches Sammelsurium an Änderungen und Verschärfungen, die geprägt sind von einem tiefen Misstrauen gegen die Richtigkeit unternehmerischer Entscheide. Die Vorlage ist in dieser Form nicht akzeptabel, weil sie die Attraktivität des Unternehmensstandorts Schweiz im internationalen Wettbewerb massiv beschädigt. Aus diesem Grund ist die Vorlage an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückzuweisen.
[VS]
Antrag Minder[GZ]
Rückweisung der Vorlage an die Kommission
mit dem Auftrag, den Umfang der Vorlage zu reduzieren. Bereiche, die nicht den Kernbereich des Aktienrechts betreffen, können dabei in eigene Vorlagen ausgesondert werden. Massgebend für die Umsetzung der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" ist Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung.