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Walliser Bruno · Nationalrat · 2018-12-11

Walliser Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-12-11

Wortprotokoll

Mit meiner parlamentarischen Initiative "Änderung des Stauanlagengesetzes" will ich Artikel 2 dieses Gesetzes dahingehend ändern, dass beim Geltungsbereich für Stauanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b neu der Stauraum mindestens 100[NB]000 Kubikmeter beträgt.

Wieso diese Änderung? Die von mir eingereichte Gesetzesänderung zielt dahin, dass der massgebende Stauraum gemäss Buchstabe b von 50[NB]000 Kubikmeter auf 100[NB]000 Kubikmeter erweitert wird. Die Sicherheit der betroffenen Stauanlagen wird damit in keiner Weise geschmälert. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Stauanlagengesetzes werden alle Stauanlagen dem Stauanlagengesetz unterstellt, welche eine Geländehöhe von mindestens 10 Metern oder eine Stauhöhe von mindestens 5 Metern und einen Stauraum von mehr als 50[NB]000 Kubikmetern aufweisen.

Die heutige Regelung führt in vielen Gemeinden zu Mehrkosten, wenn Feuerwehrweiher und ähnliche Stauweiher unter das Stauanlagengesetz respektive unter die Stauanlagenverordnung fallen. Die Aufwendungen zur Erfüllung der Auflagen sind mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden. Nur mit einem hohen finanziellen Aufwand können Anlagen redimensioniert werden, damit sie aus den Bestimmungen des Stauanlagengesetzes fallen. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Auch wird mit dieser Regelung vor allem in der Agglomeration das Erschliessen und Entwickeln der Bauzonen unnötig erschwert.

Zur Bestimmung der besonderen Gefährdung wird die Intensität berechnet. Bei genauer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass der Breschenabfluss beim Verfahren mit Standardbresche unabhängig vom Speichervolumen ist und das Speichervolumen nur bei der Dämpfung der Flutwellenspitze eine eher kleine Rolle spielt. Es zeigt sich, dass die Flutwellenspitze bei einer Verdopplung des Speichervolumens von 50[NB]000 Kubikmetern auf 100[NB]000 Kubikmeter nur gerade um knapp 9 Prozent zunimmt.

Aufgrund der aktuellen Parameter von 50[NB]000 Kubikmeter Stauraum sind allein im Kanton Zürich Dutzende Stauanlagen betroffen, zum Beispiel der Zwilliker Weiher in Affoltern am Albis, der Hedinger Weiher in Hedingen oder der Staldenweiher in Fehraltorf. Als ehemaliger Gemeindepräsident von Volketswil wurde ich in diesem Zusammenhang von etlichen Gemeindevertretern angesprochen.

Diese Problematik betrifft jedoch nicht nur den Kanton Zürich, sondern auch ganz viele weitere Kantone und Gemeinden. Übrigens, meine Wohngemeinde, Volketswil, hat keinen solchen Weiher.

Diese Thematik ist ein weiteres Beispiel dafür, dass sich der Bund nicht übermässig in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten einmischen soll und darf. Die heutigen Bestimmungen führen in vielen Gemeinden, die kleine Feuerwehrweiher oder dergleichen betreiben, zu absolut nicht vertretbaren Kosten. Mit der beantragten Lösung wird die Ebene der Vernunft und des Augenmasses wieder erreicht. Die Stauanlagen bleiben weiterhin sicher. Wir brauchen in den Kantonen und Gemeinden nicht die gleichen Bestimmungen wie jene, die für die Grimselstaumauer gelten.

Ich bitte Sie daher, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

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