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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-12-12

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-12-12

Wortprotokoll

Artikel 55a Absatz 1bis nimmt teilweise die Kommissionsinitiative 17.442, "Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie", auf. Diese Kommissionsinitiative wurde von den SGK des Nationalrates und des Ständerates in der ersten Phase unterstützt. Sie will eine Lockerung des Vertragszwangs. Dieses Anliegen wird nun optional ins Gesetz aufgenommen: Die Kantone können vorsehen, dass die Ärzte und Krankenversicherer in der Wahl ihrer Vertragspartner frei sind. Zur Sicherstellung der Versorgung legt der Kanton mit einer Unter- und einer Obergrenze eine Bandbreite fest, innerhalb derer die Versicherer mit Ärzten einen Vertrag abschliessen müssen. Natürlich sind umgekehrt auch die Ärzte frei darin, mit welchen Versicherern sie Verträge abschliessen. Der Entscheid über eine Lockerung des Vertragszwangs in ihrem Gebiet obliegt ganz den Kantonen. Die Versicherer müssen sich an die Mindestzahl an Ärzten, welche zur Versorgungssicherheit nötig ist, halten. Sie müssen also mit dieser Mindestzahl an Ärzten Verträge abschliessen. Die Kommission hat mit 15 zu 8 Stimmen entschieden.

Bei Artikel 55a Absatz 2 bestimmt der Bundesrat gemäss der Fassung der Kommissionsmehrheit die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen Patientenströme bzw. die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades von Ärztinnen und Ärzten.

Die Kommissionsminderheit hingegen will den Kantonen zusätzlich die Möglichkeit geben, selber noch Kriterien für die Zulassung festzulegen. Die Kommissionsmehrheit will gerade das nicht, weil sie eine schweizweit einheitliche Umsetzung will, um Transparenz zu schaffen und um kantonale Willkür zu verhindern - vor allem aber, damit kantonale Grenzen gesprengt werden und über kantonale Grenzen hinaus geplant und in Versorgungsregionen gedacht wird. Die Kommission hat mit 16 zu 7 Stimmen entschieden.

Mit Artikel 55a Absatz 7 will die Kommissionsmehrheit den Versicherern und deren Verbänden ein Beschwerderecht gegen kantonale Entscheide geben, dies vor allem aus zwei Gründen: Zum einen braucht es eine Symmetrie zum Beschwerderecht der Leistungserbringer, und zum andern schlägt der Bundesrat mit dem ersten Paket der Kostendämpfungsmassnahmen ein Beschwerderecht für Krankenversicherer gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Spital- und Pflegeheimplanung vor. Es geht nämlich nicht an, dass die Krankenversicherer bzw. wir Prämienzahlenden Überkapazitäten finanzieren müssen, weil gewisse Kantone mit der Gesundheitspolitik Wirtschaftsförderung betreiben. Die Krankenversicherer werden künftig - wenn die [PAGE 2167] Efas-Vorlage kommt - rund 75 Prozent aller Leistungen zu finanzieren haben, weshalb sie auch stärker in die Mitverantwortung für die Versorgungsstrukturen eingebunden werden müssen. Die Kommission hat mit 16 zu 7 Stimmen entschieden.

Ich bitte Sie, bei allen drei Differenzen der Kommissionsmehrheit zu folgen.