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Vogler Karl · Nationalrat · 2019-03-04

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-03-04

Wortprotokoll

Kurz zur Ausgangslage bei diesem Bundesbeschluss: Im Bereich der Überstellung verurteilter Personen in ihren Heimatstaat zur Verbüssung der Freiheitsstrafe beziehungsweise zur stellvertretenden Strafvollstreckung durch diesen Staat hat die Schweiz das Europaratsübereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, also dieses Überstellungsübereinkommen, und das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 ratifiziert. Diese sind für die Schweiz seit dem 1. Mai 1988 beziehungsweise dem 1. Oktober 2004 in Kraft.

Während es das Überstellungsübereinkommen ausländischen Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, auf ihren Wunsch hin für die Verbüssung einer in einem anderen Vertragsstaat ausgesprochenen Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat zurückzukehren, sieht das Zusatzprotokoll in gewissen Fällen die stellvertretende Strafvollstreckung durch den Heimatstaat auch gegen den Willen der betroffenen Person vor. Eine solche Strafvollstreckung ist möglich, wenn sich die verurteilte Person dem Strafvollzug im Staat, der das Urteil gefällt hat, durch Flucht in ihren Heimatstaat entzieht und wenn sie den Urteilsstaat nach fertig verbüsster Freiheitsstrafe aufgrund einer Landesverweisung oder einer Aus- oder Wegweisung ohnehin verlassen müsste.

Im Jahr 2013 führte der Sachverständigenausschuss des Europarates für die Anwendung europäischer Übereinkommen auf dem Gebiet des Strafrechts bei den Vertragsparteien des Überstellungsübereinkommens und des Zusatzprotokolls eine Umfrage bezüglich Wirksamkeit dieser Instrumente durch. Diese zeigte bezüglich des Zusatzprotokolls gewisse Mängel. Diese Mängel sollen mit dem Protokoll vom 22. November 2017 zum Zusatzprotokoll, welches die Basis des vorliegenden Bundesbeschlusses bildet, behoben werden.

Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann es nämlich auch in weiteren Fällen gerechtfertigt sein, dass der Heimatstaat der verurteilten Person stellvertretend für den Urteilsstaat die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe übernimmt. Neu soll eine verurteilte Person unabhängig davon, wie sie in den Heimatstaat gelangt ist, dort ihre Strafe verbüssen können. Die [PAGE 3] stellvertretende Strafvollstreckung soll also künftig nicht nur möglich sein, wenn die verurteilte Person in ihren Heimatstaat flieht, sondern auch, wenn eine von einer Strafuntersuchung betroffene oder eine bereits verurteilte Person zwar in Kenntnis davon, aber auf grundsätzlich legalem Weg in den Heimatstaat zurückkehrt. Damit soll vermieden werden, dass eine strafbare Handlung straflos bleibt, weil der Heimatstaat seine eigenen Staatsbürger nicht an einen anderen Staat ausliefert.

Das Änderungsprotokoll behebt zudem weitere Mängel, die das Funktionieren und die Wirksamkeit des Instrumentariums in der Praxis beeinträchtigen. So stellt es etwa klar, dass eine Überstellung nicht daran scheitern soll, dass sich die betroffene Person weigert, eine Stellungnahme zur Überstellung abzugeben: Eine solche soll nicht mehr durch die Verweigerungshaltung der betroffenen Person verhindert werden. Gleichzeitig werden neue Fristen eingeführt und bestehende Fristen verkürzt.

Das besagte Änderungsprotokoll ist mit dem Schweizer Recht vereinbar. Es kann direkt angewandt werden. Anpassungen im Landesrecht sind nicht erforderlich. Das Änderungsprotokoll hat auf Ebene Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen; das gilt ebenfalls für die Kantone und die Gemeinden.

Ihre Kommission hat den Bundesbeschluss an ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2018 beraten. Für die Kommission ist es wichtig, dass bestehende Instrumente bei Bedarf weiterentwickelt und damit deren Durchsetzung in der Praxis verbessert wird. Die Kommission hat ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen, dem Entwurf des Bundesrates ohne Änderungen zugestimmt und diesem in der Gesamtabstimmung ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Entsprechend beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission, den Bundesbeschluss zu genehmigen.