Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-03-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-03-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Fernmeldegesetzes vorgeschlagen, dass geeignete passive Infrastrukturen wie Kabelkanalisationen für Elektrizitäts- oder Gasleitungen grundsätzlich auch für den Ausbau von Telekomnetzen genutzt werden dürfen, natürlich nur gegen Entschädigung, nur wenn es technisch möglich ist und wenn genügend Kapazität vorhanden ist. Gegen diesen Vorschlag [PAGE 35] gab es dann in der Vernehmlassung breiten Widerstand, weshalb der Bundesrat dieses Konzept wieder verworfen hat.
Die KVF-NR und später auch der Nationalrat haben dieses Konzept ebenfalls diskutiert, aber verworfen. Das Stimmenverhältnis war einigermassen ausgewogen. Der Ständerat hat jetzt zu dieser Thematik einen Beschluss gefasst, wobei er aber nur einen Teil abdeckt: Es geht nämlich nicht um den Neubau von Fernmeldenetzen, sondern es soll der Bestand von gebauten Fernmeldenetzen geschützt werden.
Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich sämtliche Vorschläge, die das Ziel einer möglichst guten Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen haben. Ich möchte das betonen: Wir sprechen hier von den vorhandenen Infrastrukturen. Solche Vorschläge sind im Hinblick auf den Breitbandausbau wichtig. Der Bundesrat erachtet deshalb auch den Antrag, dass bestehende Leitungen eine gewisse Bestandesgarantie erhalten sollen, als zielführend. Wir möchten, dass die Netze ausgebaut werden können. Wenn bestehende Leitungen aus den Kanalisationen verwiesen werden, kommt es im Gegenteil zu einem Rückbau. Das möchten wohl alle verhindern.
Der Schutz der bestehenden Leitungen ist bei der Breitbanderschliessung durchaus nützlich für den Wettbewerb. Dass dieser Schutz aber nicht absolut gelten kann, ist selbstverständlich. Es braucht deshalb den Ausnahmetatbestand von wichtigen Gründen, die für einen Rückbau sprechen. Zu den wichtigen Gründen gehört zum Beispiel der Eigenbedarf. Wenn es bei Eigenbedarf keine Kapazitäten für die bestehenden Leitungen mehr hätte, müssten diese entfernt werden; nicht aber, wenn dies nur deshalb geschehen soll, damit die öffentlich-rechtliche Körperschaft keine Konkurrenz erhält. Das muss man schon gut unterscheiden.
Das Bakom hat für Ihre Kommission einen Zusatzbericht zum Beschluss des Ständerates verfasst. In diesem Zusatzbericht kommt das Bakom zum Schluss, dass die Bestimmung des Ständerates eine Differenzierung macht, die dem Zweck dieser Norm eigentlich entgegensteht. Sie beschränkt nämlich den Anwendungsbereich auf Leitungen, die sich im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten befinden. In der Praxis gibt es jedoch die verschiedensten Konstellationen von Eigentumsverhältnissen. Es sind häufig auch privatrechtlich organisierte Unternehmen Eigentümerinnen von Kanalisationen. An der Eigentümerschaft anzuknüpfen führt deshalb zu einem unsachlichen Resultat.
Im Bericht des Bakom wird deshalb angeregt, dass am Objekt der Regulierung angeknüpft werden könnte. Das heisst konkret: Als Anknüpfungspunkt könnte die raumplanungsrechtliche Erschliessungspflicht dienen, welche von den Gemeinwesen verlangt, dass Grundstücke mit den erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen erschlossen werden. Es würde also darauf abgestützt, zu welchem Zweck eine Kanalisation gebaut wurde. Da die Gemeinden für die Erschliessung zuständig sind, ist klar, dass sie in irgendeiner Weise an den Kanalisationen beteiligt sind. Es spielt aber keine Rolle, wie die Eigentümerschaft an den Kanalisationen konkret geregelt ist.
Ihre Kommission hat jetzt gestützt auf diesen Bericht des Bakom einen Antrag erarbeitet, der dem Beschluss des Ständerates gegenübersteht. Ihre Kommission hat dem Argument Rechnung getragen, dass die Bestimmung systematisch auch nicht zu Artikel 35 passt, weil es ja nicht um das Eigentum an Grund und Boden im Gemeingebrauch geht, sondern um den Zweck, zu dem die Kanalisation gebaut worden ist. Ihre Kommission schlägt deshalb einen neuen Artikel 36a vor. Wir erachten das als sinnvoll; wir möchten den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen.
Einfach der Vollständigkeit halber möchte ich noch Folgendes erwähnen: Sollte der Beschluss des Ständerates bei Artikel 35 durchkommen, müsste man den Begriff "Behörden" streichen, weil der Behördenbegriff aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz stammt. Uns ist auch keine Behörde bekannt, die Eigentümerin von Kabelkanalisationen wäre - aber das nur für den genannten Fall.
Ich hoffe, dass Sie hier der Kommissionsmehrheit folgen können, und bitte Sie, dies zu tun.