Fetz Anita · Ständerat · 2019-03-06
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-06
Wortprotokoll
Ich beantrage ja nur Rückweisung wegen Buchstabe b von Artikel 27 Absatz 4; er ist Teil des Kompromisses, den wir übrigens in der Kommission unterstützt haben und zu dem wir also auch Hand geboten haben. Dies, weil die Hausjuristen des Bundesamtes uns glaubhaft dargelegt haben, dass sämtliche Verfehlungen der Banken in der Vergangenheit - damals gab es den Fall Frankreich noch nicht -, für die sie in den letzten Jahren happige Bussen erhalten haben, von den Kompromissausnahmen, also Ordre public und guter Glaube, ausgenommen sind.
Das heisst, die ihnen auferlegten Bussen waren und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ich meine das auch, und da ich ja nicht Anwältin bin, muss ich auch nicht sagen: "Es kommt darauf an." Also, ich interpretiere die Angelegenheit der UBS in Frankreich eigentlich auch so, dass die UBS keinen Abzug machen kann, weil die Gesetze von Frankreich bekannt sind. Aber die Details kennen wir nicht, darum lasse ich mich hier auch nicht gross auf die Äste hinaus.
Wir haben also Hand geboten für den Kompromiss. Ich habe dann bei der Vorbereitung zur heutigen Beratung im Plenum mehrere Juristinnen und Juristen gefragt, wie sie die Formulierung beurteilen. Und es war klar: Ordre public ist relativ klar; da sind alle einer Meinung. Hingegen wurde das Verhalten aufgrund des guten Glaubens sehr unterschiedlich beurteilt, und zwar aus dem einfachen Grund, weil der Ermessensspielraum dort relativ gross ist. Es ist mein Anliegen, dass man das in der Kommission nochmals beurteilt und allenfalls präzisiert. Es geht hier doch um sehr tiefgreifende Fragen. Insbesondere ist auch moniert worden, wie man die Frage der Fahrlässigkeit einer Firma genau beurteilt; das war sehr umstritten. Gut, ich weiss nun auch: Je mehr Juristen, umso mehr Meinungen gibt es. Aber wir müssen ja dann in der Gesetzgebung schon präzis sein.
Aus meiner Sicht ist auch zu präzisieren, was eine Firma an zumutbaren Abklärungen unternommen haben muss, um sich rechtskonform zu verhalten. Beim Ermessensspielraum werden, das ist klar, letztlich die Gerichte entscheiden. Ich meine, das ist für die Konzerne mit ihren Rechts- und Compliance-Abteilungen kein Problem. Kleine Firmen verfügen aber oft nicht über diese Ressourcen, und die müssten dann schon genau wissen, welche Nachweise sie konkret erbringen müssen, um aufzuzeigen, dass sie in gutem Glauben gehandelt haben.
Zu guter Letzt möchte ich hier noch etwas anführen, was ich nicht in die schriftliche Begründung aufgenommen habe: Egal, wie wir entscheiden, die Kantone müssen das Gesetz umsetzen. Wir müssen die Kantone zuerst anhören, bevor wir dieses Gesetz, das gravierende Auswirkungen auf die Kantone und ihre Steuerverwaltungen hat, in Kraft setzen - ich frage mich, ob eine Steuerverwaltung in einem kleinen Kanton überhaupt die Ressourcen hat, um grössere Fälle zu beurteilen. Das ist guter Stil und gehört zur eidgenössischen Tradition. Das könnte man mit der Rückweisung auch gleich erledigen, nämlich die Kantone befragen und daraus [PAGE 40] vielleicht auch die entsprechenden Präzisierungen ableiten, die es meiner Meinung nach noch braucht.[GZ]
Deshalb plädiere ich für die Rückweisung.