Schmid Martin · Ständerat · 2019-03-06
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-06
Wortprotokoll
Wir sind ja eigentlich nur in der Diskussion des Rückweisungsantrages. Aber ich möchte doch vorweg Kollege Cramer noch eine Antwort geben.
Die Aufnahme des Ordre public war unbestritten, weil es dort aus Sicht der Kommission um die wesentlichen Verfahrensrechte auch aus einer schweizerischen Optik geht, die im ausländischen Strafverfahren anzuwenden sind, wie beispielsweise betreffend das rechtliche Gehör, das verweigert wird, nämlich keine Zustellung, kein Anwesenheitsrecht, keine Verteidigungsrechte vor dem ausländischen Gericht. Ich glaube, dagegen hatte die Kommission überhaupt keine Einwände. Die Frage ist jetzt natürlich: Mit dem Konzept des guten Glaubens wollte man die individuelle Ebene einbeziehen, dass eben ein Exkulpationsbeweis des Unternehmens ermöglicht wird, dass es nachweisen kann, dass aus einer schweizerischen Optik alles Zumutbare getan wurde, um diese Busse zu vermeiden. Das ist eine ganz andere Optik. Das ist die individuelle Sicht des Steuerpflichtigen, damit eben dann dieser Exkulpationsbeweis erbracht werden kann.
Ich würde hier auch ein Beispiel nehmen. Geschäfte mit Iran sind auf der amerikanischen Sanktionsliste. Sie wissen, dass heute Unternehmen aus Sicht der USA keine Geschäfte mit Iran tätigen dürfen. Die Europäische Union hat gleichzeitig explizit festgehalten, dass europäischen Unternehmungen die Lieferung von Gütern nach Iran erlaubt ist. Die Schweiz hat sich dem angeschlossen, auch nach schweizerischer Auffassung sind solche Lieferungen erlaubt. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass einige Jahre später ein Schweizer Unternehmen in den USA gebüsst wird, weil es eben eine Lieferung nach Iran vorgenommen hat. Wir haben solche Beispiele genommen. Wir haben gesagt, wenn sich ein Unternehmen eben an diese Compliance-Anforderung gehalten hat, wenn es das Zumutbare gemacht hat, dann ist das stossend, das widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. An diesen Beispielen hat sich die Kommission orientiert.
Ich nehme jetzt noch zum Rückweisungsantrag Stellung. Aus meiner Sicht spricht gegen den Antrag Fetz, dass wir das Problem des Einzelfalls auch nicht in einer weiteren Sitzung lösen können. Denn es war gerade der Wille der Kommission, dass wir für Einzelfälle eine richterliche Möglichkeit eröffnen, die eben in stossenden Fällen die Abzugsfähigkeit dieser Sanktionen ermöglichen würde, sofern ein Unternehmen im guten Glauben gehandelt hat. Gegen den Antrag Fetz spricht auch, dass weiterhin der Nationalrat diese Frage regeln könnte.
Für den Antrag Fetz spricht jedoch die Tatsache, dass auch aus Sicht des Bundesrates - Bundesrat Ueli Maurer hat das in der Kommission gesagt - die Kantone noch angehört werden sollten; dies, weil der Vollzug dieser Bestimmung bei den Kantonen liegt. Eine Anhörung könnte so oder so [PAGE 42] durch den Zweitrat im Differenzbereinigungsverfahren nochmals gemacht werden. Bundesrat Maurer hat das auch in Aussicht gestellt.
Aus meiner Sicht gäbe es gleichzeitig auch noch die Möglichkeit - wenn wir die Vorlage jetzt zurückweisen würden -, dass wir zwischenzeitlich auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz noch einbeziehen könnten; Bundesrat Maurer hat mir das gesagt. Es ist eben der Antrag unserer Kommission, auf dieses Konzept einzugehen. Es war nicht das Konzept des Nationalrates.
Deshalb opponiere ich persönlich dem Antrag Fetz auf Rückweisung an die Kommission nicht - obwohl der Kommissionspräsident, sofern er da wäre, mich höchstwahrscheinlich rügen würde, weil wir uns schon stundenlang mit diesem Geschäft befasst haben.