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AB 241432

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-07

Wortprotokoll

Art. 7 Abs. 1[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Festhalten

[VS]

Art. 7 al. 1[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Maintenir [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 10 Abs. 1 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Bst. e [GZ]

Festhalten

Bst. i [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Egloff, Matter, Tuena)[GZ]

Bst. e [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Gysi [GZ]

Bst. i [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Schriftliche Begründung [GZ]

Anders als der Ständerat beantragt die Kommission des Nationalrates, die öffentliche Vorsorgeeinrichtung des Bundes - also die Publica - dem neuen BöB zu unterstellen. Sie begründet dies damit, dass die Publica in der indikativen Liste [PAGE 142] in Annex 1 des revidierten GPA explizit als unterstellte Einheit aufgeführt wird. Genau dies ist aber ein Fehler. Die indikative Liste des revidierten GPA orientiert sich an den Anhängen[NB]1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV). Dort wird die Publica als dezentrale Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Finanzdepartementes aufgeführt. Genau dies ist aber materiell nicht mehr korrekt und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Seit der BVG-Revision zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen 2012 ist die Publica keine dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes mehr. Sie erbringt keine öffentlichen Dienstleistungen und untersteht nicht dem beherrschenden Einfluss einer staatlichen Behörde. Würde die Publica nun dem neuen Vergaberecht unterstellt, wäre dies im klaren Widerspruch zu den Ideen des BöB. Sowohl der Schweizerische Pensionskassenverband (Asip) als auch das PK-Netz (BVG-Plattform der Arbeitnehmenden) haben auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht. Eine Unterstellung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unter das Beschaffungsrecht steht in grundsätzlichem Widerspruch zum BVG, insbesondere zum Prinzip der paritätischen Verwaltung. Der Ständerat hat verstanden, dass es sich hier um einen Gesetzgebungsfehler handelt, die Liste im Anhang der RVOV hätte angepasst werden müssen. Wir sollten diesen Fehler deshalb nun aufheben und der Ständeratsversion folgen. Das können wir auch tun: Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft selbst, dass die exemplarische Liste im revidierten GPA Raum für Entwicklungen und Anpassungen lässt.

[VS]

Art. 10 al. 1[GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Let. e [GZ]

Maintenir

Let. i [GZ]

Biffer

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Egloff, Matter, Tuena)[GZ]

Let. e [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Gysi [GZ]

Let. i [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

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