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Fässler Daniel · Nationalrat · 2019-03-12

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-03-12

Wortprotokoll

Die Herrschaft über die Wasservorkommen, die weltweit und auch bei uns wertvollste Ressource, steht in der Schweiz den Kantonen zu. Dies ist in Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung festgeschrieben. Ebenfalls verfassungsrechtlich festgeschrieben ist das Recht der Kantone, für die Nutzung ihrer Wasservorkommen Abgaben zu erheben, wobei deren Höhe durch den Bundesgesetzgeber beschränkt werden kann. Dem Bund wurde im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, dem Wasserrechtsgesetz, zudem die Oberaufsicht zugewiesen.

Der Gesetzgeber hat seine verfassungsrechtliche Kompetenz zur Limitierung der Abgabenhöhe bisher so wahrgenommen, dass er für den Wasserzins einen Maximalbetrag pro Kilowattstunde Bruttoleistung festgelegt hat. Seit 1918 wurde diese bundesrechtliche Bestimmung betreffend das[NB]Wasserzinsmaximum sechsmal revidiert. Seit 2011 gilt folgende Regelung - ich zitiere aus dem geltenden Wasserrechtsgesetz -: "Der Wasserzins darf bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen." Seit gut vier Jahren beträgt das Maximum somit 110 Franken. Ebenfalls auf das Jahr 2011 hin wurde im Gesetz festgelegt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten hat. Dies ist der Grund, weshalb wir heute über diese Revision zu beraten haben.

Der Bundesrat schlug mit einer im Juni 2017 in die Vernehmlassung gegebenen Revisionsvorlage vor, das Wasserzinsmaximum für eine Übergangszeit von drei Jahren von 110 auf 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu reduzieren. Gleichzeitig wurde im erläuternden Bericht ein flexibles Modell für das Wasserzinsmaximum nach der Übergangszeit skizziert. Der Vorschlag des Bundesrates sowie die von ihm zur Diskussion unterbreiteten Optionen wurden in der Vernehmlassung von der Mehrheit der Kantone abgelehnt. Auch aufgrund anderer ablehnender Rückmeldungen entschied sich der Bundesrat dazu, dem Parlament zu beantragen, es für die Jahre 2020 bis 2024 beim bisherigen Wasserzinsmaximum zu belassen.

Ihre vorberatende Kommission hat sich eingehend mit der Vorlage des Bundesrates und den teilweise abweichenden Beschlüssen des Ständerates befasst. Die Kommission unterstützt einhellig die neue Zuständigkeitsregelung bei internationalen Gewässern. Die vom Bundesrat neu aufgenommene Bestimmung, wonach die mit Investitionsbeiträgen gemäss Artikel 26 des Energiegesetzes unterstützten neuen bzw. erweiterten Wasserkraftwerke auf der neu bzw. zusätzlich genutzten Bruttoleistung während zehn Jahren keine Wasserzinsen schulden, blieb ebenfalls unbestritten.

Strittig ist eigentlich nur ein Thema, nämlich die Frage, ob das bisherige Wasserzinsmaximum von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung in Artikel 49 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes für weitere fünf Jahre gelten oder ab 2020 reduziert werden soll. Ihre Kommission hat sich mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen für eine Fortsetzung der heutigen Regelung ausgesprochen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es das klare Vernehmlassungsergebnis zu beachten gilt. Sie verweist auch darauf, dass sich die durchschnittlichen monatlichen Strompreise seit 2016 etwas erholt haben. Als Folge davon gingen für die mit der Revision des Energiegesetzes eingeführte Marktprämie für die Grosswasserkraft deutlich weniger Gesuche ein als erwartet. Die Kommission geht daher davon aus, dass sich die Ertragslage der Energieunternehmen verbessert hat. Mangels vollständiger Transparenz der Unternehmen ist es aber nicht möglich, die Rentabilität im Detail zu überprüfen.

Eine Minderheit beantragt Ihnen, den Wasserzins für die Jahre 2020 bis 2024 bei 80 Franken zu begrenzen, das heisst, das Maximum um 30 Franken zu reduzieren, was einer Senkung um rund einen Viertel gleichkäme. Die Kommissionsminderheit begründet ihren Antrag vor allem damit, dass die Wasserzinsen für die Wasserkraftwerke eine grosse finanzielle Belastung darstellen und weit über dem Niveau im Ausland liegen.

Dem Beschluss des Ständerates, sich für die Zeit ab 2025 bereits heute auf ein neues Modell festzulegen, ist Ihre Kommission nicht gefolgt. Die Kommission schlägt Ihnen vor, in diesem Punkt dem Bundesrat zu folgen. Ein davon abweichender Minderheitsantrag zu Artikel 49 Absatz 1bis liegt nicht vor.