Rieder Beat · Ständerat · 2019-03-12
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-03-12
Wortprotokoll
Wenn Sie, wie ich, oft nicht im gleichen Boot wie Economiesuisse sitzen, dann müssen Sie Ihre Position, wenn diese mit jener von Economiesuisse identisch ist, besonders genau überprüfen und sich überlegen, ob Sie eine wirklich stringente Position eingenommen haben. Ich kann die Rechtsrahmen im Ausland nicht so genau beurteilen wie Kollege Cramer. Nur fällt mir auf, wenn ich an Frankreich und Deutschland mit den grossen Rüstungskonzernen denke, dass mir nichts bekannt ist von Klagen gegen die Unternehmen in den genannten Ländern betreffend die Einhaltung von Menschenrechtsstandards. Daher konzentriere ich mich auf die Situation, die uns vorliegt.
Hier möchte eine Konzernverantwortungs-Initiative versprechen, dass wir die Menschenrechte weltweit von China über die Türkei bis Brasilien und bis in die Demokratische Republik Kongo über Schweizer Gerichte und über einen Schweizer Gerichtsstand durchsetzen können. Die Initianten versprechen sich, dass wir auch die internationalen Umweltstandards in allen Ländern der Welt über entsprechende Schweizer Urteile durchsetzen können. Damit möchte ich vorwegschicken, dass ich die ideellen Ziele der Initianten durchaus gut finde und einzig den Weg, den sie hier über eine einmalige Haftungs- und Gerichtsstandlösung in der Schweiz vorschlagen, unmöglich mittragen kann. Diese Lösung wird unsere Rechtsordnung überlasten, sie wird die Rechtsordnung eines Kleinstaates überlasten, und sie wird unsere Wirtschaftsunternehmen vor nicht zu überschätzende, unkontrollierbare Risiken stellen.
Ich bitte Sie daher vorweg, die Initiative abzulehnen und auch den indirekten Gegenvorschlag gemäss Antrag Noser abzulehnen. Falls Sie auf die Vorlage eintreten, bitte ich Sie, der Minderheit Hefti zu folgen, welche auf einen Antrag von mir zurückgeht, wonach nämlich eine Lösung ohne Haftung vorgeschlagen wird.
In meinem Votum werde ich mich nicht mit dem Initiativtext befassen - dieser findet bei der Kommissionsmehrheit wie auch bei der Kommissionsminderheit keine Zustimmung -, sondern mich einzig auf den Gegenvorschlag konzentrieren. Beim indirekten Gegenvorschlag hat ja die Subkommission zwei Entwürfe vorgelegt: einen mit Haftung und einen ohne Haftung. Ich werde in meinem Votum die von mir gewünschte Variante ohne Haftung begründen, weil ich Ihnen aufzeigen möchte, was es eigentlich heisst, wenn Sie in unserer Rechts- und Zivilprozessordnung eine solche Haftungsnorm einführen.
Mir ist klar, dass die Initianten ihre Initiative nur bei einem sehr weitgehenden Entgegenkommen des Parlamentes zurückziehen werden. Aber wir sind hier das Parlament, das nicht bei jeder Initiative einlenken darf und als Gegenvorschlag quasi die Ausführungsgesetzgebung der Initiative vorbereiten sollte. Zum einen muss unser Vorschlag, den wir hier verabschieden, für unsere Rechtsordnung und unsere Wirtschaft tragbar sein. Zum andern ist im internationalen Gesamtzusammenhang die Lösung ohne Haftung zielführender und kohärenter. Zur Umsetzung der OECD-Leitsätze und zur Einhaltung der Ruggie-Prinzipien braucht es keine Haftungsklausel. Wir wären, entgegen anderen Stimmen in diesem Saal, weltweit absolut in der Bandbreite aller westlichen Industrieländer.
Wenn Sie hier und heute dem weiterentwickelten Gegenvorschlag der Mehrheit der Kommission zustimmen würden, dann würde - der festen Überzeugung bin ich - die von uns im Parlament vorangetriebene Gesetzgebung zu dieser Volksinitiative zu schwersten wirtschaftlichen Nachteilen, aber auch zu rechtlichen Nachteilen für die Schweiz führen. Dabei wird meines Erachtens insbesondere von den Initianten, aber auch von den Befürwortern des Gegenvorschlages ausser Acht gelassen, dass wir nicht nur eine neue Haftungsnorm einführen, welche, wenn man den Befürwortern dieser Haftungsnorm Glauben schenken sollte, angeblich bereits jetzt vorhanden wäre. Dann frage ich mich, wieso es überhaupt eine neue Haftungsnorm braucht. Nein, die Gefährlichkeit dieses Gegenvorschlages besteht in der Kombination der gesetzlichen Änderungen, nämlich darin, dass wir erstens mit Artikel 55a OR eine neue Haftungsnorm in das Gesetz aufnehmen möchten, zweitens diese Haftungsnorm mit einer Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) verknüpfen, was drittens dazu führt, dass die Zivilprozessordnung der Schweiz in voller Breite auf solche Verfahren anwendbar wäre. Viertens kreieren wir dann zusätzlich noch im Aktienrecht entsprechende Sorgfaltspflichten und Berichterstattungspflichten, welche ihrerseits zwar nicht direkt zur Haftung führen, aber beim Beizug dieser Elemente beim Exkulpationsbeweis Eingang in einen Zivilprozess finden.
Dabei werde ich nicht auf alle rechtlich fragwürdigen Elemente dieses Gegenvorschlages eingehen, sondern die Punkte, die mir am wichtigsten sind, hier darlegen.
Bei dieser Haftungsnorm in Artikel 55a OR, welche der Geschäftsherrenhaftung nachgebildet wurde, handelt es sich nicht etwa um eine Verschuldenshaftung, sondern um eine gewöhnliche Haftung. Der Kläger muss das Verschulden des Unternehmens nicht beweisen, sondern er muss einzig den Schaden, die Kausalität und die Widerrechtlichkeit beweisen. Es handelt sich um eine scharfe Kausalhaftung, welche dem Kläger bereits eine Last abnimmt, nämlich, das Verschulden des Geschäftsherrn bzw. seiner Hilfsperson nachzuweisen. Es ist der Beklagte, das heisst das Schweizer Unternehmen, welches dann gemäss Absatz 2 dieser Haftungsnorm allfällig einen Exkulpationsnachweis erbringen kann - wenn es ihm gelingt, zu beweisen, dass es die Massnahmen gemäss Artikel 716abis OR getroffen hat.
Bereits in der Grundanlage dieser Kausalhaftung wird daher ein Teil der Beweislast dem Beklagten übergeben. Gerade im vorliegenden Fall ist dieser Exkulpationsbeweis besonders beachtlich, weil das Unternehmen nachweisen muss, dass es sämtliche Massnahmen gemäss Artikel 716abis getroffen hat. Das dehnt den Umfang und den Gegenstand der Sorgfaltsprüfung so enorm aus, dass auch die Geschäftstätigkeit vor Ort von allen kontrollierten Unternehmen, aber auch von Dritten und Zulieferern Teil davon sein wird. Das heisst, die Aktiengesellschaft oder das Unternehmen haftet zwar nicht gemäss Artikel 55a Absatz 4 OR aufgrund von Geschäftsbeziehungen von Dritten, muss aber im Exkulpationsbeweis nachweisen, dass es die Sorgfaltsprüfung auch auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten, d. h. Kunden und Konsumenten, ausgedehnt hat.
Ein kleines Fallbeispiel: Ein Schweizer Unternehmen verkauft seine Produkte über eine Tochtergesellschaft in Indien, welche von ihr total beherrscht ist, und die Produkte werden dort von Kunden gebraucht, die aufgrund von unfachmännischer Anwendung gesundheitliche Schäden erleiden. Dann müsste das Schweizer Unternehmen, um sich gemäss Artikel 55a OR exkulpieren zu können, nachweisen, dass seine Sorgfaltsprüfungspflicht gestützt auf Artikel 716abis OR vollumfänglich eingehalten worden ist - auch bezüglich dieser Kunden und der Dritten.
Mit anderen Worten: Der Exkulpationsbeweis wird enorm erschwert, und der erstinstanzliche Richter der Schweiz wird gezwungen sein, einen sehr tief in die sachverhaltsmässigen Ermittlungen am Schadensort eingehenden Sachverhalt abzuklären, um wirklich mit Sicherheit klären zu können, ob diese Sorgfaltsprüfung auch effektiv in allen Bereichen durchgeführt wurde. Das heisst, diese Haftungsnorm, welche offensichtlich von den Initianten und auch von den Befürwortern des Gegenvorschlages als "nicht sehr strenge Haftung" bezeichnet wird und nur das geltende Recht quasi beleuchten oder verdeutlichen soll, ist eine neue Kausalhaftung mit enormen Anforderungen an den Exkulpationsbeweis, welche es schweizerischen Unternehmen sehr schwer machen würde, sich aus dieser Haftung zu befreien. Bereits die [PAGE 129] Einreichung einer solchen Klage dürfte daher diese Unternehmen zu grossen prozessualen Aufwänden zwingen.
Das eigentliche Kernproblem der Konzernverantwortungs-Initiative wie auch des Gegenvorschlages ist aber die Extraterritorialität. Das heisst, wir dehnen unsere Gesetze, unsere Standards, unsere Rechtsanwendung auf Sachverhalte im Ausland aus. Dies wird dazu führen, dass der erstinstanzliche Richter der Schweiz - unabhängig davon, ob Sie jetzt eine Subsidiaritätsregel einführen, wie es die Mehrheit der Kommission wünscht, oder ob Sie keine solche Regel einführen, wie es die Minderheit wünscht - nur mit Rechtshilfe, nur mit Sachverhaltsabklärungen vor Ort, nur mit Zeugeneinvernahmen vor Ort und nur mit Editionen von Dokumenten vor Ort, nur mit allenfalls sehr kostspieligen Expertisen den Sachverhalt in der Schweiz vollständig abklären kann. Dies bedeutet eine unglaubliche Belastung unseres Rechtssystems und unserer Richter mit entsprechenden Kostenfolgen.
Es zeigt sich bereits in einem anderen Bereich, im Völkerstrafrecht, wie schwierig es ist, wenn Schweizer Behörden - das sind immerhin ganze Bundesanwaltschaften - entsprechende Ermittlungen in diesen Ländern durchführen müssen, um beweistaugliche Anklagen erstellen zu können. Dies wird in einem Zivilprozess, wenn auch nicht in solch grossem Masse, ähnliche Konsequenzen haben. Wir werden unser Rechtssystem überlasten und uns mit enormen Kosten konfrontiert sehen. Der Schweizer Richter wird dabei Sachverhalte beurteilen müssen, welche sich vollumfänglich im Ausland abspielen. Er wird sich auf Gutachten und Dokumente verlassen müssen, welche nicht durch ihn auf Güte und Echtheit überprüft werden können. Und er wird sich bei der Erbringung der Beweise mehrheitlich in einem Umfeld bewegen, das ihm völlig unbekannt ist und das er zuvor auch nicht kannte. Damit wird eine Erwartung an unser Schweizer Rechtssystem geknüpft, die dieses unmöglich erfüllen kann.
Falls wir dann noch mit dem Gegenvorschlag, wie es die Mehrheit der Kommission mit Artikel 55a Absatz 6 tun möchte, die Subsidiarität einführen, müsste der Richter vorweg die Rechtslage in diesem ausländischen Staat untersuchen und beurteilen, ob dieses Land in der Lage ist, am Erfolgsort des Schadens ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchzuführen. Dies müsste sogar noch innerhalb einer angemessenen Frist sein, sprich - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung -: Es müsste innert vier Jahren zu einem erstinstanzlichen Urteil kommen. Der gleiche Richter müsste zum Schluss kommen, dass dieser Staat nicht in der Lage ist, ein solches rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchzuführen. Wenn er über die Gerichtsstandregelung des IPRG diesen Prozess in der Schweiz führen will, muss er zur Beweisermittlung im Beweisverfahren auf die Rechtshilfe eines solchen Staates zurückgreifen. Er müsste einwandfreie rechtsstaatliche Rechtshilfe mit entsprechenden prozeduralen Garantien für die Kläger und Beklagten verlangen.
Dies scheint mir ein Ding der völligen Unmöglichkeit zu sein. Er wird bereits im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes, im Beibringen der Beweise seine Schwierigkeiten haben und sich zuletzt dem Vorwurf ausgesetzt sehen, dass er selbst, der Schweizer Richter, nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist ein erstinstanzliches Urteil zu erlassen. Das heisst, wir schädigen unsere eigene Justiz, und wir riskieren einen eigentlichen Reputationsschaden für unsere Justiz.
Oft wird von den Initianten und den Befürwortern des Gegenvorschlages argumentiert, solche Klagen wären sowieso sehr selten und stünden bereits jetzt vor unüberwindbaren Hürden, nämlich dem Beibringen der Beweismittel und den nötigen finanziellen Mitteln. Dabei wird ausgeblendet, dass wir mit der Änderung des IPRG und der Festlegung eines Gerichtsstandes am Sitz der Hauptverwaltung oder an der Hauptniederlassung des Unternehmens in der Schweiz den Weg öffnen, nicht nur örtlich, sondern auch sachlich, zur Anwendung des schweizerischen Rechts. Dazu gehört nun einmal auch die Schweizerische Zivilprozessordnung, dieses kleine Heft, das Sie vielleicht alle kennen. Wenn Sie die Schweizerische Zivilprozessordnung auf solche Prozesse anwenden können, dann werden Sie auch sämtliche Prozessbehelfe der Zivilprozessordnung auf solche Prozesse anwenden müssen. Das bedeutet im konkreten Prozessfall Folgendes:
1.[NB]Ein Kläger, selbst wenn er aus dem Ausland kommt, wird auch nach den neusten Bundesgerichtsurteilen, sofern er mittellos ist, die vollständige unentgeltliche Rechtspflege vom ordentlichen Richter der ersten Instanz in der Schweiz verlangen können. Das heisst, der Prozess wird auf Kosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone durchgeführt, sofern der Kläger nur nachweisen kann, dass er nicht über genügende Mittel verfügt, und das dürfte in einer Vielzahl solcher Verfahren möglich sein.
2.[NB]Dem Kläger stehen sämtliche Beweismittel der Zivilprozessordnung offen. Das heisst, er kann im Rahmen der Beweisanträge die Partei- und Zeugeneinvernahmen verlangen. Er kann die Edition sämtlicher Geschäftsdokumente der Beklagten verlangen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes massgeblich sind. Er kann Gutachten verlangen, welche beurteilen sollen, ob ein Schaden vorhanden ist, wie hoch der Schaden ist, ob die Kausalität und die Widerrechtlichkeit gegeben sind. Auch dies ist auf der Basis der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege möglich, selbstverständlich auf Kosten der schweizerischen Rechtsordnung.
3.[NB]Die Zivilprozessordnung kennt das Institut der vorsorglichen Beweisführung. Falls der Kläger glaubhaft machen kann, dass für die Aufnahme der Beweise unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, weil seine Beweise gefährdet sind, kann er gemäss den Vorschriften von Artikel 158 der Zivilprozessordnung bereits vor Einleitung eines Prozesses - also vor Eröffnung eines eigentlichen Prozesses - entsprechende Beweismassnahmen vor dem erstinstanzlichen Richter verlangen, was in akuten Fällen oftmals der Fall sein wird.
Ich bin auch der Meinung, dass der Anwaltsverband einer solchen Änderung in unserer Gesetzgebung zustimmen könnte. Dadurch öffnen sich seinen Mitgliedern erhebliche neue Prozessfelder, weil Anwälte eben gerade dieses Organ bzw. Institut brauchen, um vorweg die Prozesschancen in einem allfälligen Hauptprozess abklären zu können, notabene auch völlig unentgeltlich.
4.[NB]Dem einen oder anderen wird entgangen sein, dass wir eine Revision der Zivilprozessordnung planen. Wir möchten in der Zivilprozessordnung einen sogenannten kollektiven Rechtsschutz einführen. Laienhaft gesagt, wünschen wir sogenannte Gruppenvergleichsverfahren. Das heisst, eine Vielzahl von Geschädigten kann sich zu einem Verein zusammenschliessen und dann mit dem Schädiger einen Vergleich abschliessen oder gemeinsam gegen den Schädiger klagen.
Man plant und diskutiert auch die Verbesserung der bestehenden Verbandsklage. Neu soll ein Verband finanzielle Ersatzansprüche der betroffenen Personen vor Gericht durchsetzen können, wenn die einzelnen Geschädigten dazu ihr Einverständnis geben. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang Beweiserleichterungen, Strafschadenszahlungen, Regeln zur Schadenspauschalisierung und Erfolgshonorare.
Das heisst für mich: Hier sollten auch beim letzten vernünftigen Anwalt die Alarmlampen auf Rot schalten. Im konkreten Anwendungsfall - falls wir die Zivilprozessordnung so ändern - werden diese Rechtsmittel selbstverständlich auch den Klägern in diesen Prozessen zugutekommen. Dann sind wir nicht mehr fern vom Rechtssystem von Amerika, das wir gerne belächeln, welches es aber dem Kläger erlaubt, schon nur durch Androhung der Klage hohe Vergleichszahlungen von entsprechend gutbetuchten Konzernen zu erreichen. Genau dies droht bei Annahme eines solchen Gegenvorschlages oder bei Annahme der Initiative.
Bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass es nur selten zu Klagen käme, ist gewagt. Selbstverständlich ist es sehr schwierig vorauszusagen, wie sich die Rechtsprechung und daraufhin auch die Anzahl der Klagen in der Schweiz entwickeln würden. Es hängt viel davon ab, wie erfolgreich die ersten Klagen sein werden. Aber es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die internationalen Grosskonzerne der Schweiz sich mit erheblichen Klagen und mit massiven Klagebegehren konfrontiert sehen würden. Neben dem Reputationsschaden und neben der Gefahr, dass man im Rahmen des Beweisverfahrens eine Vielzahl von Geschäftsprozessen und Geschäftsdokumenten offenlegen [PAGE 130] müsste, besteht mehr noch die Gefahr, dass sich die Verfahren aufgrund der Schwierigkeiten des Beweisverfahrens über Jahre hinausziehen können. Dies ist ein ideales Klima für die Einreichung von Klagen. Wir kennen ähnliche Voraussetzungen in der Schweiz sehr gut, nämlich im Baurecht.
Es liegt mir fern, hier den Teufel an die Wand zu malen, aber bei einigermassen nüchterner Betrachtung bestehen diese prozessualen und haftungsrechtlichen Möglichkeiten. Der moderne schweizerische Zivilprozess ist gründlich und steht auch mittellosen Personen in voller Breite zur Verfügung. Schweizerische Gerichte werden, falls sie einmal für solche Verfahren zuständig würden, nicht einfach oberflächlich und allenfalls zugunsten von Schweizer Unternehmen urteilen, sondern das Recht unabhängig und in aller Gründlichkeit anwenden. Wenn sich dann ein Schweizer Unternehmen einer solchen Klage gegenübersähe, hätte es sich entsprechend Artikel 55a OR einer Kausalhaftung zu stellen, aus welcher es sich allenfalls exkulpieren könnte. In diesem Prozess könnte aber die Klägerschaft den Beweis des Schadens, der Widerrechtlichkeit und der Kausalität auf Kosten der schweizerischen Rechtsordnung führen, und das Prozessrisiko wäre gering bis null, falls der Kläger in den Genuss dieser unentgeltlichen Rechtspflege kommt. Das wären lukrative Ausgangslagen für die Kläger und wenig lukrative für die Beklagten.
Auch die Vergleiche mit dem Ausland hinken in jeder Hinsicht, Herr Kollege Cramer, einerseits betreffend die Anwendungsbereiche des Gesetzes, andererseits betreffend Haftungsumfang. Unser Gegenentwurf würde mit Sicherheit fast alle international tätigen Schweizer Unternehmen erfassen. Ich habe nur einmal kontrolliert, wie viele Unternehmen unter die Umsatzlimite von 80 Millionen Franken fallen. Das sind bereits jetzt 700 Unternehmen, und es könnten so einige Tausend Unternehmen von dieser Gesetzgebung betroffen sein.
Alles in allem ist dieser Gegenvorschlag mit der Haftung eine Kombination von Haftungsnorm und Prozessrecht, welche für mich zu hohe Risiken für die sehr stark vernetzte internationale Wirtschaft der Schweiz aufweist, mit völlig unabsehbaren Folgen für die Unternehmen, aber auch für den Rechtsstaat Schweiz.
Ich bitte Sie daher, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und auf den Gegenvorschlag nicht einzutreten.