Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-13
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-13
Wortprotokoll
Nach dem Bundesgerichtsgesetz müssen die Kantone als letzte Instanz, das heisst als Vorinstanz des Bundesgerichtes, grundsätzlich obere Gerichte vorsehen. Damit sind Gerichte auf der Stufe Kantons-, Verwaltungs- oder Obergericht gemeint. Einige Bundesgesetze wichen früher davon ab bzw. weichen zum Teil bis heute davon ab, insbesondere die Strafprozessordnung und auch die Steuergesetze im Bereich der direkten Steuern.
Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgerichtsgesetzes sollen solche Ausnahmen vom Standardinstanzenzug im Interesse der Entlastung des Bundesgerichtes weitgehend abgeschafft werden. Einzig im Bereich der Stimmrechtsbeschwerden soll es noch eine Abweichung geben. Für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird zu diesem Zweck vorgeschlagen, im heutigen Artikel 86 Absatz 2 den zweiten Halbsatz aufzuheben. Nachdem die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer und über die Wehrpflichtersatzabgabe wie auch das Steuerharmonisierungsgesetz bereits entsprechend angepasst worden sind, betrifft die Änderung von Artikel 86 des Bundesgerichtsgesetzes aktuell nur noch die Verrechnungssteuer. Wir sind hier also nur noch in einem Bereich, der von dieser Bestimmung beschlagen wird, nämlich in jenem der Verrechnungssteuer.
Die Kantone mussten sich bereits wegen der Änderung der anderen erwähnten Steuergesetze entscheiden und entweder vorsehen, dass Entscheide der Steuerrekurskommission bei einem oberen Gericht angefochten werden können, oder die Steuerrekurskommission in ein oberes Gericht integrieren. Das heisst, aus meiner Sicht, aus Sicht des Bundesrates ist der Fall eigentlich gelöst, mit Ausnahme noch der Verrechnungssteuer. Die Anpassung von Artikel 86 des Bundesgerichtsgesetzes ist also, abgesehen vom Bereich der Verrechnungssteuer, eine reine Formsache.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den Einzelantrag Ruppen abzulehnen.