Aebischer Matthias · Nationalrat · 2019-03-13
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
In Artikel 78 steht geschrieben, in welchen Entscheiden in Strafsachen das Bundesgericht Beschwerden zu beurteilen hat, und dann sind in Artikel 79 die Ausnahmen davon festgehalten. Eine Ausnahme liegt gemäss Kommissionsmehrheit vor, wenn eine Busse von höchstens 500 Franken oder ein Verweis ausgesprochen wird. Der Bundesrat hätte die Limite, um Bagatellfälle zu vermeiden - wir haben das von der Bundesrätin gehört -, gerne bei 5000 Franken angesetzt. Eine Anfrage beim Bundesgericht zeigte jedoch, dass Fälle mit einer Busse von über 5000 Franken sehr selten sind. Zwischen 500 und 5000 Franken war es gemäss der Hochrechnung des Bundesgerichtes im letzten Jahr nur gerade in 31 Fällen, unter 500 Franken war es in 81 Fällen; das ist eine Hochrechnung. Die Kommission hat diese Zahlen erst nach der Beratung erhalten, aber schon vorher entschieden, die Limite auf 500 Franken zu senken. Konkret würde das heissen, dass von den beurteilten Beschwerden gegen Übertretungsbussen im letzten Jahr nur rund ein Drittel ans Bundesgericht hätte gelangen können.
Die Minderheit I (Flach) bevorzugt die bundesrätliche Variante mit 5000 Franken. Gemäss Berechnung des Bundesgerichtes - ich habe das soeben erklärt - wäre bei dieser Bussenhöhe im letzten Jahr kein einziger Fall vors Bundesgericht gekommen. Das wäre dann also auch die Antwort an Kollege Bregy. Wenn das Bundesgericht bei 5000 Franken nicht arbeiten muss, dann ist es auch keine Mehrbelastung.
Gar keine Ausnahme machen will die Minderheit II (Nidegger). Sie will Artikel 79 ersatzlos streichen. Das heisst, dass man gegen alle Entscheide in Strafsachen mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangen kann. Das lehnt die Kommissionsmehrheit ab, so auch den Minderheitsantrag I (Flach). Die Variante der Mehrheit ist diejenige mit einer Bussenhöhe von 500 Franken.