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Hess Lorenz · Nationalrat · 2019-03-14

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2019-03-14

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen im Namen der BDP-Fraktion, hier der Minderheit Sauter zuzustimmen und der Version des Ständerates zu folgen, was die Transparenzregelung anbelangt. Wir haben es schon in der vorherigen Debatte abgelehnt - da ging es vor allem um Artikel 60 und einen Zusatz dazu -, hier eine überbordende Transparenzregelung einzuführen, die zwar nach aussen und im Gesetz gut dasteht, aber in der Praxis erstens nicht der Sicherheit und den Patienten hilft und zweitens den Betroffenen einen unverhältnismässigen Aufwand auferlegt, der schlicht nicht im Sinne dieses Gesetzes sein kann.

Oft wurde jetzt bei der Transparenzregelung, wie sie hier vorgeschlagen wird, mit der Sicherheit der Patientinnen und Patienten argumentiert. Mehr als einmal war natürlich auch die Rede von den berühmten und aus den Medien bekannten Fällen des Professors, der Implantate eingesetzt hat, die mangelhaft waren. Im Nachhinein hat man auch die geschäftliche Beziehung zwischen diesem Professor und der Herstellerfirma gesehen. Wenn man das als Beispiel heranziehen möchte, so ist zu sagen: Das ist genau ein Bereich, anhand dessen man zeigen kann, dass diese Transparenz - also die totale Offenlegung aller geschäftlichen Beziehungen, die ein Leistungserbringer hat - nichts nützt. Stellen Sie sich jetzt vor, Sie als Patientin oder Patient hätten entweder auf der Website des Professors oder der Klinik oder beim Betreten des Wartezimmers diese geschäftliche Verbindung zum Implantathersteller gesehen. Dann wären Sie wohl kaum zum Herrn Professor gegangen und hätten gesagt: Sie, könnte es sein, dass dieses Implantat qualitativ schlecht ist und dass [PAGE 327] Sie es mir nur deshalb applizieren wollen, weil Sie dort eine geschäftliche Beziehung haben? Was würde der Arzt wohl sagen? Er würde sagen: Ich appliziere Ihnen dieses Produkt, weil es das beste ist; und weil es so gut ist, stehe ich mit der Firma auch noch in geschäftlicher Beziehung.

Frau Kollegin Sauter hat auch das Beispiel einer Beteiligung an Start-ups genannt, und man könnte die Beispiele noch weiterführen. Wenn ein Leistungserbringer am Schluss noch auflisten muss, wo er allenfalls eine Aktie besitzt, glaube ich einfach, dass dies der Sache nicht dient.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, hier auf der Linie des Ständerates zu bleiben. In diesem Gesetz war ursprünglich kein solcher Artikel vorgesehen. Unterstützen Sie daher bitte die Minderheit Sauter!