Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-03-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-03-14
Wortprotokoll
Das ATSG ist seit 16 Jahren in Kraft. Es stellt den kleinsten gemeinsamen Nenner über die Sozialversicherungen dar. Grundlegende Begriffe, Leistungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen sind indes in den einzelnen Sozialversicherungen immer noch unterschiedlich geregelt. Es gäbe da noch verschiedene Punkte, welche einer Harmonisierung bedürften, wie ich sie mit meiner Motion 15.3283, "Mehr Effizienz und Transparenz im schweizerischen Sozialversicherungssystem", gefordert hatte. Der Bundesrat hat das aber abgelehnt.
Es liegt nun eine Minireform des ATSG vor, welche durch verschiedene Vorstösse ausgelöst worden ist, namentlich von Motionen zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch sowie von einer Motion zur Einführung einer generellen Kostenpflicht für kantonale sozialversicherungsrechtliche Gerichtsverfahren. Diese Vorstösse wurden von den Räten angenommen. Es liegt nun die Umsetzung vor. Die Reform bringt auch unbestrittene Anpassungen an internationales Recht, insbesondere eine Aktualisierung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU für die Amts- und Verwaltungshilfe, beispielsweise eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Datenaustausch.
Der Bundesrat beantragt weiter, beim ATSG und bei den jeweiligen Spezialgesetzen Sozialversicherungsabkommen mit einem einfachen Bundesbeschluss zu genehmigen, das heisst, eine generelle Kompetenzdelegation an die Bundesversammlung für die Genehmigung von Sozialversicherungsabkommen vorzunehmen. Damit würden sie vom fakultativen Referendum ausgenommen, was die CVP-Fraktion mit der Kommissionsmehrheit ablehnt. Auch wenn es nur um Standardabkommen geht, das heisst um Abkommen, mit welchen keine weiter gehenden Verpflichtungen geschaffen werden als mit Verträgen, welche die Schweiz bereits mit anderen Ländern abgeschlossen hat, ist die CVP-Fraktion mit der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat der Auffassung, dass das Parlament jeden Zielstaat einzeln beurteilen können muss. Ein Abkommen, das mit dem einen Staat gut ist, muss es für einen anderen in gleichlautender Form nicht unbedingt sein.
Ich werde bei der Detailberatung nicht mehr sprechen, sondern äussere mich jetzt namens der CVP-Fraktion zu einzelnen Bestimmungen. Die Reform sieht Optimierungen der Missbrauchsbekämpfung vor, wobei die Möglichkeit zur Überwachung von Versicherten aus der ATSG-Revision herausgelöst worden ist und an der Urne die klare Zustimmung der Bevölkerung gefunden hat.
Wenn eine Versicherung den begründeten Verdacht hat, dass jemand unrechtmässig Leistungen bezieht, können diese vorläufig eingestellt werden. Für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird die Frist von einem auf drei Jahre verlängert. Die CVP-Fraktion wird diese Fristverlängerung in Artikel 25 Absatz 2 unterstützen und den Minderheitsantrag Schenker Silvia ablehnen.
Auch bei Artikel 45 Absatz 4 unterstützen wir die Kommissionsmehrheit. Es geht da um die Mehrkosten durch den erforderlichen Beizug von Spezialisten, welche der versicherten Person im Falle eines vorwerfbaren Verhaltens auferlegt werden können. Wir sind da für die Kann-Formulierung und lehnen sowohl eine Verpflichtung wie eine Relativierung der Bestimmung ab, wie sie von verschiedenen Minderheiten gefordert werden.
Die CVP-Fraktion unterstützt auch die Neuregelung der Kostenpflicht bei kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Heute gilt die Kostenpflicht einzig bei der[NB]IV. Neu soll es in allen Fällen, die dem ATSG unterstehende Sozialversicherungen betreffen, möglich sein, den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, soweit das entsprechende Sozialgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Die CVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit bei Artikel 61 Buchstabe fbis, wo die Kostenpflicht geregelt wird, wie auch bei den jeweiligen Spezialgesetzen.
In Artikel 21 Absatz 5 geht es um die Einstellung von Geldleistungen im Straf- und Massnahmenvollzug. Die CVP-Fraktion stimmt da mit der Minderheit Aeschi Thomas, das heisst für die verpflichtende Form und nicht für die Kann-Formulierung. Es ist schon heute geltendes Recht. Wer sich in Untersuchungshaft, im Strafverfahren oder im Massnahmenvollzug befindet, ist nicht aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig und hat keinen Anspruch auf eine Rente. Es gibt indes kein automatisches Meldeverfahren. Die Versicherten sind aber verpflichtet, jegliche Faktoren, die Einfluss auf die Rente haben, zu melden. Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter müssen daher im Strafvollzug eingestellt werden.
Zusammenfassend: Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und bei allen Anträgen der Mehrheit folgen. Einzig bei Artikel 21 Absatz 5 werden wir die verpflichtende Form gemäss Kommissionsminderheit unterstützen.