Lexipedia

Graber Konrad · Ständerat · 2019-03-18

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2019-03-18

Wortprotokoll

Seit unserer letzten Debatte zu den Ergänzungsleistungen in der Differenzbereinigung hat der Nationalrat noch die Differenz bei Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater bereinigt. Es ging dabei um die Regelung, wonach die jährlichen Ergänzungsleistungen bei einem vollständigen und teilweisen Aufbrauchen des bezogenen Kapitals um 10 Prozent gekürzt werden. Dieser sogenannte Sanktionsartikel wurde dann im Plenum gestrichen, nachdem die SGK-NR noch Festhalten beantragt hatte.

Noch eine zweite Vorbemerkung: Der Bundesrat hat mit der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2018 auf den 1.[NB]Januar 2019 die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Der Betrag für alleinstehende Personen (Ziffer 1) beträgt neu 19 450 Franken und für Ehepaare (Ziffer 2) neu 29 175 Franken. Diese Beträge bilden aber nicht Bestandteil der aktuellen Revision, aber es wird hier kommuniziert, damit man den Faden findet, wenn man diese neuen Beträge feststellt. Der Betrag für Waisen und Kinder (Ziffer 3) ist Bestandteil der aktuellen Revision und beträgt neu 10 170 Franken. Er ist jedoch nicht Gegenstand des Antrages der Einigungskonferenz, da bereits übereinstimmende Beschlüsse der Räte vorliegen. Beide Räte haben entschieden, neu zwischen dem Betrag bei Waisen und Kindern ab 11 Jahren (Ziffer 3) und dem Betrag bei Waisen und Kindern unter 11 Jahren (neu Ziffer 4) zu differenzieren und letzteren zu senken.

Nach der Debatte im Nationalrat bestanden noch drei Differenzen zwischen Ständerat und Nationalrat. Die erste Differenz betrifft die Artikel 9a, 11a0, 16a Absatz 1 sowie die Übergangsbestimmung Absatz 2. Hier ging es um die Frage der Vermögensschwelle bzw. des gesicherten Darlehens. Die Einigungskonferenz hat sich hier im Wesentlichen dem Nationalrat angeschlossen, wobei sie in Artikel 9a Absatz 3 den Zusatz "wenn das Einverständnis nach Artikel 11a0 vorliegt" gestrichen hat. Konkret bedeutet dies, dass wir bei alleinstehenden Personen eine Vermögensschwelle für den EL-Bezug von 100[NB]000 Franken und bei Ehepaaren von 200[NB]000 Franken vorsehen. Dabei bilden Liegenschaften - ich glaube, dass das entscheidend ist -, die von den EL-Beziehenden bewohnt werden, nicht Bestandteil des Reinvermögens. Das heisst, dass sie nicht berücksichtigt werden. Die Leute können also in ihrem Eigenheim bleiben.

Politisch, auf die Differenzbereinigung bezogen, bedeutet dies, dass die Vermögensschwelle beibehalten wurde, dass sie aber nicht noch durch das vor allem im Ständerat kritisierte Instrument des gesicherten Darlehens abgesichert wird. Ich erinnere daran, dass unser Rat im Wesentlichen zwei Punkte erreichen wollte: keinen Zwangsauszug von EL-beziehenden Rentnerinnen und Rentnern aus ihrem Einfamilienhaus oder aus ihrer Eigentumswohnung und ein Zurückführen von bezogenen Ergänzungsleistungen im Rahmen des Erbganges. Beide Forderungen konnten somit erfüllt werden, obwohl wir in weiten Teilen dem Nationalrat gefolgt sind.

Die nächste Differenz betrifft Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. Hier geht es um die Freibeträge im Gesamtvermögen. Der Nationalrat wollte hier Beträge wie vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung, ohne Berücksichtigung der Teuerung. Der Ständerat wollte eine Berücksichtigung der Teuerung wie nach der Neuordnung der Pflegefinanzierung. Hier ist die Einigungskonferenz dem Ständerat gefolgt.

Die letzte Differenz betrifft Artikel 21 Absatz 3. Hier geht es um die Möglichkeit der Abtretung und Auszahlung der Ergänzungsleistungsbeträge für Tagestaxen in Heimen und Spitälern direkt an den Leistungserbringer. Die Einigungskonferenz ist dabei dem Nationalrat gefolgt. Festzuhalten ist, dass bereits in einer früheren Phase der Differenzbereinigung sichergestellt wurde, dass die EL-beziehenden Heimbewohnerinnen und -bewohner weiterhin über einen Kleinstbetrag für private Bedürfnisse, über ein sogenanntes Sackgeld, verfügen können. Das ist ein Anliegen, das vor allem dem Ständerat wichtig war.

Nun noch zu den finanziellen Auswirkungen; sie präsentieren sich wie folgt: Gemäss Botschaft rechnete der Bundesrat mit EL-Ausgaben im Jahr 2030 von 6,671 Milliarden Franken, der Ständerat in der letzten Runde der Differenzbereinigung mit 6,545 Milliarden, der Nationalrat mit 6,509 Milliarden. Das Endergebnis liegt nun bei 6,519 Milliarden Franken. Ich weise darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlen um Planzahlen im Jahr 2030 handelt, unter Berücksichtigung sämtlicher Annahmen, die hier zugrunde liegen.

Wir liegen also 152 Millionen Franken unter der Berechnung des Bundesrates, 10 Millionen über der letzten Fassung im Nationalrat und 36 Millionen unter der letzten Fassung im Ständerat, insgesamt also ziemlich eingemittet.

Damit konnten alle Differenzen in einem Gesamtpaket einer Einigung zugeführt werden. Auf Einzelanträge in der Kommission gehe ich nicht mehr ein, da am Schluss für die Räte lediglich das Gesamtergebnis relevant ist. Diesem wurde in der Gesamtabstimmung mit 22 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen.