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AB 243139

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-19

Wortprotokoll

Das Familienzulagengesetz wurde 2006 verabschiedet und trat 2009 in Kraft. Wir beraten hier nun nachfolgende drei Hauptänderungen:

1.[NB]Neu sollen Ausbildungszulagen für Kinder geleistet werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Bis jetzt ist dies erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Fall. Mit dieser Neuregelung nimmt der Bundesrat das Anliegen der parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt 16.417, "Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten", auf. Seit die meisten Kantone dem Harmos-Konkordat beigetreten sind, sind Jugendliche, die die Pflichtschule absolvieren, im Durchschnitt zwischen 15 Jahre und ein Monat und 16 Jahre und ein Monat alt, wenn sie ihre postobligatorische Ausbildung beginnen. Auch in Kantonen, die Harmos nicht beigetreten sind, wird davon ausgegangen, dass viele junge Menschen auch vor dem 16.[NB]Lebensjahr eine Weiterbildung beginnen.

2.[NB]Zudem sollen neu arbeitslose alleinerziehende Mütter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung Familienzulagen erhalten. Damit setzt der Bundesrat die Motion Seydoux 13.3650, "Familienzulagen für alle, auch für arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen", um. Arbeitslosen Müttern, die ihre Kinder allein erziehen, wird dadurch ein Recht auf Familienbeihilfe eingeräumt. Wenn also eine arbeitslose Mutter ein Kind zur Welt bringt und keine andere Person Leistungen in Anspruch nehmen kann, z.[NB]B. bei fehlender Anerkennung der Vaterschaft, hat sie heute keinen Anspruch auf Familienleistungen, welche in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld ersetzen. Diese Mütter sollten von nun an als Personen ohne Erwerbstätigkeit Kinderzulagen und Familienbeihilfen erhalten. [PAGE 422]

3.[NB]Schliesslich will der Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen. Diese Finanzhilfen existieren seit 1949 und belaufen sich gegenwärtig auf knapp zwei Millionen Franken. Von diesen Zuschüssen profitieren fünf Organisationen: Pro Familia Schweiz, der Schweizerische Verband für die Tagesbetreuung von Kindern (Kibesuisse), die Schweizerische Stiftung für internationale Sozialdienste, der Verein Pro Enfance und der Verein A primo. Die Rechtsgrundlage sieht zwei Förderbereiche vor: "Familienförderung, Familienberatung und Elternbildung" und "Vereinbarkeit von Familienleben und Beruf oder Ausbildung". Die entsprechende Rechtsgrundlage wird im Rahmen dieses Gesetzes geschaffen.

Mit den ersten beiden Punkten werden wichtige Lücken geschlossen auf dem Weg zu "Ein Kind, eine Zulage". Allerdings gibt es immer noch wenige Lücken, beispielsweise bei Nichterwerbstätigen oder bei Einkommensgrenzen. Die Kantone sind frei, diese Grenzen aufzuheben, der Kanton Genf beispielsweise hat dies getan. Auch bei längerer Krankheit gibt es noch Lücken, da die Kasse des Arbeitgebers die Zulage lediglich während dreier Monate ausrichten muss. Danach entfällt die Zulage. In den meisten Fällen kann die Zulage dann durch den anderen Elternteil bezogen werden. Diese Lücken wurden jetzt nicht geschlossen, weil der Bundesrat die Aufträge des Parlamentes mit dieser Gesetzesrevision umsetzen wollte.

Eintreten war in der Kommission nicht bestritten. Bei der Detailberatung gab es wenige Anträge. Eine Mehrheit und zwei Minderheiten liegen Ihnen vor.

Zu Artikel 3: Die Kommission setzte in ihrer Mehrheit auf Antrag von Feri Yvonne die untere Altersgrenze für Kinderzulagen von 15 auf 14 Jahre. Damit erhöht sich die Flexibilität für die Auszahlung. Vermutlich geht es um wenige betroffene Jugendliche, doch diejenigen, die die leicht höhere Zulage bekommen, werden froh darum sein. Dazu liegt Ihnen heute ein Einzelantrag Aeschi Thomas vor. Dieser wurde in dieser Form in der Kommission nicht behandelt, möchte aber den Entscheid der vorgenannten Mehrheit rückgängig machen. Der Antrag Feri Yvonne wurde in der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen. Die Argumentation des vorliegenden Einzelantrages weicht von der Diskussion in der Kommission ab, in der Sache ist es jedoch dasselbe.

Ebenso lag der Kommission ein weiterer Antrag zu einem Artikel vor, der nicht Bestandteil der Gesetzesrevision war. Kollege Nantermod wollte Artikel 7 Absatz 3 ergänzen. In diesem Artikel ging es darum, wer in einer Familie Anspruch auf Familienzulagen hat. Aufgrund der klaren Ausführungen von Bundesrat Berset wurde der Antrag zurückgezogen. Es handelt sich um eine Kantonsangelegenheit. Allenfalls könnte der Ständerat dieses Thema noch im Detail diskutieren.

Zu den Minderheiten äussere ich mich später. Eintreten war, wie gesagt, nicht bestritten.