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Weibel Thomas · Nationalrat · 2019-03-19

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2019-03-19

Wortprotokoll

Beim ersten Geschäft, der Abschreibung der Motion Darbellay, hat der Bundesrat einen Bericht verfasst und darin die Ausgestaltung der angestrebten Taggeldversicherung für Spätfolgen und Rückfälle aus Jugendunfällen dargestellt. Weiter hat er die Möglichkeit analysiert, die gewünschte Taggeldversicherung in jenen Sozialversicherungszweigen zu verankern, die bereits ein Taggeld als Leistungskategorie kennen. Das sind neben dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) das Krankenversicherungsgesetz (KVG), das Erwerbsersatzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Meine Ausführungen konzentrieren sich auf das Unfallversicherungsgesetz.

1.[NB]Die Einführung von Taggeldleistungen nach UVG für Jugendunfälle, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet haben, in welchem nur eine KVG-Versicherung bestand, würde einen Verstoss gegen das Verbot der Rückwärtsversicherung darstellen. Es gehört zum Wesen einer Versicherung, dass die Deckung nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht neu begründet oder erhöht werden kann.

2.[NB]Die Einführung von Taggeldzahlungen für Folgen aus Jugendunfällen würde im UVG zu einem Widerspruch führen. Nur wer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer weniger arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle versichert und hat bei einem Freizeitunfall keinen Anspruch auf UVG-Leistungen. Mit der Einführung von Taggeldzahlungen für Rückfälle und Spätfolgen aus Jugendunfällen würden diese privilegiert.

3.[NB]Mit einer solchen Lösung würden weitere, neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Es wäre nicht zu verstehen und mit dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass Jugendunfälle zu UVG-Leistungen berechtigen sollen, während Personen, die während eines Erwerbsunterbruchs verunfallen, beispielsweise während eines Sabbaticals oder Frauen während einer Phase der Familienbetreuung, diese Leistungen dann nicht zugut hätten. Es gibt keinen Grund, die Jugendunfälle besserzustellen.

4.[NB]Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass im UVG zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen unterschieden und jeweils getrennt Rechnung geführt wird. Es stellt sich nämlich die Frage, welcher Kategorie die nachträglich zu deckenden Konsequenzen eines Jugendunfalls zuzurechnen sind.

5.[NB]Für jeden Fall müssen heikle Kausalitätsabklärungen vorgenommen werden, um die Auswirkungen eines Unfalls von denjenigen einer Krankheit zu unterscheiden. Häufig wäre es nicht mehr möglich, die betreffenden Akten zu erhalten, da es sich um einen Unfall im Kindes- oder Jugendalter handelt. Möglicherweise wurde in der Folge eines Unfalls nicht genau abgegrenzt, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt, da es zum betreffenden Zeitpunkt noch gar nicht relevant war.

Diese Überlegungen zeigen, dass mehr neue Ungerechtigkeiten und Probleme geschaffen als bestehende eliminiert werden. Deshalb beantragen der Bundesrat und die Mehrheit der SGK, die Motion abzuschreiben.

Nun zur parlamentarischen Initiative Nantermod: Sie unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Motion Darbellay. Die Gründe für die Abschreibung der Motion gelten deshalb auch für die Ablehnung der parlamentarischen Initiative Nantermod. Eine Minderheit findet es inakzeptabel, dass jemand wegen der Konsequenzen eines Jugendunfalls letztlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und fordert eine faire Regelung für diese wenigen Fälle. Sie will deshalb die Motion nicht abschreiben und der parlamentarischen Initiative Folge geben.

Die Kommission stimmt der Abschreibung der Motion Darbellay mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu und gibt der parlamentarischen Initiative Nantermod mit einem Abstimmungsverhältnis von 13 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen keine Folge.