preparatory:AB 243591
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-03-20
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Litera d regelt das Gesetz die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID, und Artikel 12 regelt in groben Zügen die Sorgfaltspflichten der Inhaberinnen und Inhaber.
Die Minderheit Arslan will besagte Litera d in Artikel 1 Absatz 1 streichen. Ebenfalls gestrichen werden soll Artikel 12. Die Minderheit befürchtet, dass hier Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt werden oder diesen zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Eine möglicherweise neue, haftungsbegründende Norm soll verhindert werden.
Um was geht es, insbesondere auch bei Artikel 12? Es geht hier primär um die Festlegung von Sorgfaltspflichten der E-ID-Nutzenden und deren Einhaltung. Es geht darum, dass[NB]die E-ID-Nutzenden sich der potenziellen Gefahren und des Missbrauchspotenzials der E-ID, die notabene deutlich höher sind als diejenigen der physischen Pässe oder Identitätskarten, bewusst sind und sie sich auch entsprechend verhalten. Es geht weiter darum, dass die Nutzenden wissen, dass sie sich einer Haftung gemäss Artikel 28 aussetzen, wenn sie sich nicht entsprechend sorgfältig verhalten, bzw. dass eine Haftung bei entsprechendem Verhalten verhindert werden kann. Wenn E-ID-Nutzende die Sorgfaltspflicht nicht einhalten, so handeln sie unsorgfältig und riskieren damit zu haften, wenn ein Schaden entsteht. Andererseits entfällt - wie festgestellt - eine Haftung bei entsprechend sorgfältigem Verhalten. Mit dieser Regelung schaffen wir zugunsten der Nutzenden letztendlich Rechtssicherheit. Anders ausgedrückt bezweckt Artikel 12 die Sichtbarmachung der Sorgfaltspflicht und die Schaffung von Rechtssicherheit für E-ID-Nutzende.
Die CVP-Fraktion unterstützt diese Konzeption und ersucht Sie, die Minderheitsanträge I und II abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.