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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-20

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-20

Wortprotokoll

Ich möchte Sie ebenfalls bitten, bei der Mehrheit und beim Bundesrat zu bleiben. Die beantragte Änderung bei Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d steht auch im Zusammenhang mit Artikel 12 - das wurde jetzt von den Fraktionssprechern mehrfach erwähnt. Ich werde deshalb nicht zweimal sprechen, sondern jetzt gerade all meine Ausführungen hierzu machen.

Bei Artikel 1 sind wir ja beim Zweckartikel. Sie haben dort den Geltungsbereich des Gesetzes. In diesem Gesetz werden eben auch die Sorgfaltspflichten der Nutzer geregelt. Herr Nationalrat Vogler hat darauf hingewiesen: Es geht auch um die Sichtbarmachung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer. Die Nutzer haften für den Schaden, den sie mit der E-ID anrichten. Anwendbar ist ohnehin auch das Obligationenrecht - Artikel 28 verweist ausdrücklich darauf. Zum Tragen kommt die Verschuldenshaftung.

Haftbar wird aber nur, wer in Verletzung von Sorgfaltspflichten Schaden verursacht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Überlassung der E-ID an die Ehefrau eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung ist. Wenn man hingegen einem Dritten die E-ID überlässt und diese Person mit ihrem Verhalten Schaden anrichtet, der in einem direkten Zusammenhang mit dem Überlassen der E-ID steht, dann haftet der Nutzer eben für den Schaden, der angerichtet wurde. Es geht also nicht um irgendwelche Pflichten, die abstrakt durchgesetzt werden würden - es gibt ja auch keine Aufsichtsbehörde gegenüber den E-ID-Nutzenden -, sondern es geht um die Sorgfaltspflichten, die ohnehin bestehen; Herr Vogler hat darauf hingewiesen, ich kann das nur wiederholen. Selbst wenn man die Sorgfaltspflichten hier streichen würde, würden sie im Recht bestehen; sie wären einfach nicht sichtbar. So ist es transparenter für alle, die den Gesetzestext konsultieren.