preparatory:AB 243661
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2019-03-20
Wortprotokoll
Das ist der letzte Minderheitsantrag, den wir eingereicht haben; bald ist das Geschäft dann abgeschlossen.
Aus den Haftungsbestimmungen sollte hervorgehen, dass eine Entschädigung geleistet werden muss, wenn Daten verlorengehen und der Fehler beim Identity Provider liegt. Deshalb beantragen wir die Ergänzung, dass die schädigende Person oder Organisation im Falle eines Schadens aufgrund eines Fehlers verpflichtet wird, den E-ID-Inhaber zu entschädigen. Unseres Erachtens besteht da eine gesetzliche Lücke, die geschlossen werden sollte. Es muss absolut klar sein, bei wem die Haftung liegt.
Auch die Staatshaftung muss klar geregelt werden. Gemäss Gesetzestext haftet der Staat nur, wenn er grobfahrlässig handelt. Auch die AGB von Swiss Sign, die gemäss OR Anwendung finden, schränken die Haftung dieser Organisation zulasten des Kunden ein. Jede Haftung von Swiss Sign gegenüber Dritten für die Nicht- oder Schlechterfüllung ist ausgeschlossen. Der Kunde hingegen haftet gegenüber Swiss Sign für Schäden, die in irgendeiner Form auf die Nicht- oder Schlechterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Was für eine ungerechte Disparität!
Man kann sich durchaus die Frage stellen, ob nicht der Staat in erster Linie für Schäden haften sollte, da er ja die Oberhoheit hat und die Kontrolle ausübt. Er kann sich ja immer noch im Sinne eines Rückgriffes bei Dritten schadlos halten, wenn diese letztlich für den Schaden verantwortlich sind. Der blosse Verweis auf das OR genügt hier nicht, er ist erklärungsbedürftig. Es kommt noch hinzu, dass die Verwaltung in der Haftungsfrage bis heute nicht klar war. Wir kommen aber nicht darum herum, für den Anwender und Kunden in dieser Frage Klarheit zu schaffen.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zu folgen.