AB 244437
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-07
Wortprotokoll
Ziff. Ia [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Titel[GZ]
Koordination mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf)
Einleitung[GZ]
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung oder die Änderung des Filag im Rahmen der Staf in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Artikel mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 3 Abs. 3 [GZ]
... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.
Art. 23a Abs. 4[GZ]
In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die Mindestausstattung nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach der Inkraftsetzung der Änderung. Der Bund leistet den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken. Diese werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Schwander, Buffat, Frehner, Grüter, Keller Peter, Nicolet, Sollberger)[GZ]
Art. 3 Abs. 3 [GZ]
... übrigen Gewinnen. Die Gewinne werden mit höchstens 25 Prozent im Ressourcenpotenzial berücksichtigt.
Art. 23a Abs. 3 [GZ]
Vom fünften bis zum elften Referenzjahr nach der Inkraftsetzung dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden. Die Limitierung der Gewichtung der Gewinne auf 25 Prozent nach Artikel 3 Absatz 3 muss in dieser Zeit nicht eingehalten werden.
Art. 23a Abs. 4 [GZ]
In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die Mindestausstattung nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach der Inkraftsetzung der Änderung. Der Bund leistet den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken. Diese werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.