AB 244779
Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-08
Wortprotokoll
Zu Block 3 habe ich drei Minderheitsanträge eingereicht, die ich hier begründe.
In Artikel 11 Absätze 2 und 3 geht es um die Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsinteressen sowie um den frühzeitigen Einbezug der betroffenen Nutzergruppen in das Verfahren. Die am stärksten betroffenen Nutzergruppen sollen in die relevanten Prozesse einbezogen werden. Es geht hier direkt um eine Bundeskompetenz, um die Kompetenz zur Ausscheidung neuer Jagdbanngebiete in Absatz 2 sowie um die Kompetenz zur Aufhebung oder zum Ersatz von Jagdbanngebieten in Absatz 3. Es liegt meines Erachtens auf der Hand, dass hier eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der diversen Nutzergruppen festgehalten werden muss.
Bei Artikel 11 Absatz 5 verlange ich mit meiner Minderheit, dass die kantonalen Vollzugsorgane in Jagdbanngebieten unter den definierten Voraussetzungen neben dem Abschuss von jagdbaren Tieren und Steinböcken auch den Abschuss von Wölfen zulassen können. Der Kanton Wallis beispielsweise besitzt zehn eidgenössische Jagdbanngebiete. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete haben eine Fläche von 426 Quadratkilometern und erstrecken sich vom Grossen Sankt Bernhard bis ins Aletschgebiet. Falls in diesen Gebieten kein Einzelabschuss und keine Regulation geschützter Tiere möglich sind, kann sich ein schadenstiftender Wolf ständig dem Abschuss entziehen, und die Schäden nehmen ständig zu, dort, wo sich ein solches Schutzgebiet im Schadens- und Abschussperimeter befindet. Auch eine regelmässige und wirksame Regulation wird so infrage gestellt, wenn sich ein eidgenössisches Schutzgebiet oder mehrere im Streifgebiet des Wolfsrudels befinden.
In Kantonen mit grossflächigen Schutzgebieten ist also eine wirkungsvolle Regulierung nicht möglich. Wenn der Wolf in den Jagdbanngebieten nicht jagdbar ist - unter den üblichen Voraussetzungen natürlich -, dann zieht sich der Wolf in diese Banngebiete zurück, kann sich dort vermehren und greift das Wild an.
Um zu verhindern, dass von Jagdbanngebieten solche Gefahren ausgehen, ersuche ich Sie, hier meiner Minderheit Folge zu leisten.
In meinem Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 2 geht es schliesslich um den Einzelabschuss von geschützten oder jagdbaren Tieren bei erheblichem Schaden oder bei Gefährdung von Menschen. Hier wird vorausgesetzt, dass bereits ein erheblicher Schaden eingetreten oder eine konkrete Gefährdungssituation aufgetreten ist. Um aber diese Situationen für die direkt betroffene Bevölkerung befriedigend zu lösen, muss der Wortlaut gemäss meiner Minderheit angepasst werden.
Ein solcher Abschuss soll auch innerhalb des Streifgebiets eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten und ausserhalb der Regulationszeit möglich sein. Es geht also um eine sogenannte Notfallklausel bei einem Problemwolf, der Schäden anrichtet, wenn das Tier bekannt ist und nicht mehr menschenscheu ist. Im geltenden Recht bzw. im Entwurf des Bundesrates besteht das Problem, dass solche Problemwölfe nicht überall und jederzeit regulierbar sind. Wölfe, die ein Sicherheitsproblem für die Bevölkerung darstellen, sollen aber überall und jederzeit erlegt werden können.