Dettling Toni · Ständerat · 2002-06-20
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Bei Artikel 141a haben wir noch eine redaktionelle Differenz zu bereinigen. Dort ist nämlich festgelegt, dass die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen kann, also ausnahmsweise ein Paket mit den notwendigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen schnüren kann. So weit, so gut.
Nun ist aber in der Praxis denkbar, dass ein Genehmigungsbeschluss eine Verfassungsänderung zur Folge hat und damit dem obligatorischen Referendum untersteht oder dass er sich nur auf Gesetzesstufe auswirkt und daher dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Diesem Umstand ist insoweit Rechnung zu tragen, als man für beide Fälle eine separate Bestimmung vorsieht, was nunmehr mit unseren Anträgen für einen Absatz 1 einerseits und einen Absatz 2 andererseits klar und präzise erreicht wird.
Ich ersuche Sie namens der einstimmigen Kommission, dieser Präzisierung zuzustimmen.