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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2019-05-09

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Ich gebe zuerst meine Interessenbindung bekannt: Ich bin im Stiftungsrat der Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva.

Am 26./27. März, 23./24. April und 22./23. Oktober 2018 haben wir das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der WAK behandelt. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Es ist über hundert Jahre alt und genügt den Bedürfnissen und den Anforderungen an ein modernes Gesetz nicht mehr.

Einige vordringliche punktuelle Änderungen wurden bereits mit einer Teilrevision im Jahr 2006 vorgenommen. Mit dem hier vorgelegten Gesetzentwurf sollen im Versicherungsvertragsrecht in einem weiteren Schritt weitere ausgewählte Themen an die veränderten Gegebenheiten und an die Bedürfnisse nach einem vernünftigen und realisierbaren Versicherungsschutz angepasst werden.

Zur Ausgangslage: In der Teilrevision von 2006 wurden vordringliche Konsumentenschutzanliegen verwirklicht. 2011 legte der Bundesrat dem Parlament eine Totalrevision des VVG vor. Die Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes stand dabei im Vordergrund. Dem Parlament ging der Entwurf eines totalüberarbeiteten Gesetzes jedoch zu weit, und es wies die Vorlage im März 2013 an den Bundesrat zurück, mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten auszuarbeiten. Unter der Führung des Eidgenössischen Finanzdepartementes erarbeitete in der Folge eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Branche, der Stiftung für Konsumentenschutz, des Schweizerischen Versicherungsverbandes sowie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine Revisionsvorlage aus.

Zum Inhalt der Vorlage: Der vorgelegte Gesetzentwurf nimmt die Anliegen des Parlamentes gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG auf. Die Teilrevision sollte dabei folgende Vorgaben einhalten; ich zitiere aus dem damaligen Rückweisungsantrag:

"Es sollen nur notwendige Änderungen auf Grundlage des geltenden Rechts im Rahmen einer (weiteren) Teilrevision des VVG vorgenommen werden. Die Teilrevision soll umfassen bzw. berücksichtigen:

1.[NB]Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/07 geändert wurden, unverändert beizubehalten.

2.[NB]Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig ... wie z.[NB]B.: angemessenes Widerrufsrecht; gesetzliche Regelung der vorläufigen Deckung; Zulassung der Rückwärtsversicherung; Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfiktion; angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen; ordentliches Kündigungsrecht. Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.

3.[NB]Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs. [PAGE 730]

4.[NB]Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden.

5.[NB]Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen.

Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften bzw. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden." (AB 2012 N 2203)

Das war der Auftrag. Es wurden die mit der Rückweisung geforderten Änderungen, namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisiken, aufgenommen. Auch wurden an zahlreichen Stellen Erleichterungen für den elektronischen Geschäftsverkehr durch Zulassung einer anderen Form als der Schriftlichkeit, die den Nachweis durch Text erlaubt, eingeführt. Daneben wurden weniger weit gehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht erwiesen haben. Es wurde aber stets darauf geachtet, dass das Grundanliegen des Parlamentes, bewährte Bestimmungen im Rahmen einer Teilrevision bestehen zu lassen, gewahrt bleibt.

Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Eine Minderheit möchte sie jedoch an den Bundesrat zurückweisen, mit entsprechend zu beachtenden Punkten, die aus der Fahne hervorgehen. Der Revisionsentwurf habe das Ziel der Ausgewogenheit verfehlt. Die Vorlage wird überwiegend negativ beurteilt.

Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass die im Rückweisungsantrag aufgeworfenen Punkte in der Detailberatung diskutiert werden können, und hält eine Rückweisung nicht für zielführend. Sie ist der Meinung, dass der vorliegende Entwurf die damaligen Rückweisungsaufträge weitestgehend übernimmt. Das Gesetz ist an die heutigen Gegebenheiten und die technologischen Entwicklungen angepasst. Die Kommission hat sich mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen die Rückweisung ausgesprochen.

Wir bitten Sie, einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.