Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2019-05-09
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Wir sind in Block 2, es geht um die Bereiche Verletzung der Informations- und Anzeigepflichten, Teilbarkeit der Prämie, Gefahrsminderung, Kündigung und Nachhaftung.
Zu Artikel 3a Absatz 1 und weiteren Artikeln - ich erspare[NB]Ihnen die Aufzählung; Sie sehen sie auf dem Beratungsblatt -, der elektronischen Kündigung des Vertrages, zum Antrag der Minderheit Jans: Die Minderheit möchte dabei bleiben, dass die Kündigung eines Vertrages weiterhin in schriftlicher Form, d. h. nach OR von Hand geschrieben, erfolgen muss. Die Mehrheit meint, dass der elektronische Geschäftsverkehr über die ganze Wertschöpfungskette hinweg möglich sein sollte. Auch Kündigungen sollten somit in Textform möglich sein. Die Versicherungsnehmer können die Papierform nach wie vor wünschen. Die Versicherungsvermittler haben ein Interesse daran, sich den Bedürfnissen der Versicherungsnehmer anzupassen. Man soll aber die digitalen Möglichkeiten auch entsprechend nutzen können. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 3a Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2, Verletzung der Informationspflicht, Erlöschung des Kündigungsrechts nach zwei Jahren, zur Minderheit Amaudruz, vertreten von Herrn Aeschi: Die Mehrheit möchte bei Verletzung der Informationspflicht der Versicherungsnehmer eine Verlängerung der absoluten Frist von einem auf zwei Jahre sowie eine zeitliche Begrenzung bzw. eine Einführung einer absoluten Verwirkungsfrist der Sanktionen auf zwei Jahre. Man möchte gleich lange Spiesse zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen erreichen. Die Minderheit möchte das geltende Recht beibehalten. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 6 Absatz 3, Verletzung der Anzeigepflicht, Begrenzung der Rückerstattung, zum Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer, übernommen von Herrn Jans: Die Minderheit beantragt hier mit dem Wort "soweit" eine Kürzung der Leistung nach dem Grad der Kausalität. Die Mehrheit möchte das geltende Recht beibehalten. Heute braucht es eine Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und der eingeschränkten Leistungspflicht des Versicherers. Man spricht von bereits eingetretenen Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Das Wort "soweit" heisst, dass man schaut, wie stark sich die Anzeigepflichtverletzung auf die Leistungspflicht ausgewirkt hat. Die Kommission beantragt mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zuzustimmen.
Zu Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3, Teilbarkeit der Prämie bei Totalschaden respektive bei Teilschaden: Die Minderheit Pardini möchte die Teilbarkeit der Prämie auch bei Totalschaden und Teilschaden. Die Mehrheit möchte beim geltenden Recht bleiben. Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Das ist das Prinzip der Teilbarkeit der Prämie. Davon gibt es zwei Ausnahmefälle, die in Artikel 24 Absatz 2 beziehungsweise in Artikel 42 Absatz 3 geregelt sind. Der Versicherungsnehmer erhält hier für seine Prämie eine Gegenleistung. Die Kommission empfiehlt bei Artikel 24 Absatz 2 mit 17 zu 7 Stimmen, der Mehrheit zuzustimmen, und bei Artikel 42 Absatz 3 mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zuzustimmen.
Zu Artikel 28a, Gefahrsminderung, zur Minderheit Rytz Regula: Die Minderheit möchte mit dem neuen Artikel 28a die Gefahrsminderung mit Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers einführen. Die Mehrheit will das geltende Recht beibehalten, das heisst Artikel 23 des Versicherungsvertragsgesetzes. Bei einer Gefahrsminderung verfügt der Versicherungsnehmer gemäss geltendem Recht über einen Anspruch auf Prämienreduktion. Die Kommission beantragt mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zuzustimmen.
Zu Artikel 35a Absatz 4, ordentliche Kündigung der Krankenversicherung, zur Minderheit Barazzone: Die Minderheit möchte, dass nur der Versicherungsnehmer das ordentliche Kündigungsrecht bei der Krankenversicherung hat. Die Mehrheit meint, dass nach heute gültiger Praxis die Versicherer in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen betreffend die Zusatzversicherungen zum Bundesgesetz über die obligatorische Krankenpflegeversicherung freiwillig auf das ihnen gesetzlich zustehende ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall verzichten. Das ist Praxis. Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder Personen mit hohem Leistungsbezug kann damit nicht gekündigt werden. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 14 zu 10 Stimmen, der Mehrheit zuzustimmen.
Den Einzelantrag Merlini zu Artikel 35a Absatz 4 haben wir in dieser Form in der Kommission nicht besprochen.
Zu Artikel 35c zur Nachhaftung, zu den Anträgen der Minderheit I (Barazzone) und der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer), übernommen von Frau Birrer-Heimo: Die Minderheit II möchte eine Nachhaftung in den Fällen aufnehmen, in denen der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages eintritt, die Gefahr aber bereits während der Zeit der Vertragsdauer bestanden hat. Das soll für alle Versicherungsbereiche gelten, also z. B. auch bei der beruflichen Haftpflicht. Die Minderheit I beschränkt die Nachhaftung auf den Krankenzusatzversicherungsbereich und ist sozusagen ein Kompromissvorschlag zum Antrag der Minderheit II.
Die Mehrheit kam hier wiederum aufgrund eines Stichentscheids des Präsidenten zustande. Bei einer ersten Abstimmung wurde die Minderheit I der Minderheit II gegenübergestellt. Die Minderheit I obsiegte mit 15 zu 9 Stimmen. In einer zweiten Abstimmung wurde über die Minderheit I abgestimmt. Dabei wurde mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid für den Entwurf des Bundesrates entschieden.
Artikel 42 Absatz 3, bei dem es um die Teilbarkeit der Prämie geht, habe ich bereits bei Artikel 24 Absatz 2 erwähnt.
Über den Einzelantrag Bertschy haben wir in der Kommission nicht gesprochen.