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preparatory:AB 245011

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

In Artikel 45 Absatz 1 geht es um die Vertragsverletzung und eigentlich ganz konkret um die Umkehr der Beweislast. Diese Bestimmung ist nochmals eine wichtige Bestimmung, die wir unbedingt zugunsten der Versicherten korrigieren sollten. Den Versicherten treffen während des Versicherungsverhältnisses und speziell nach dem Eintritt eines Schadenereignisses verschiedene Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Diese Obliegenheiten oder Pflichten sind stark verbreitet. Deren Verletzung kann zu Leistungskürzungen führen. Das heisst, dass man zum Beispiel nach einem Unfall in einer gewissen Zeit zu einem Arzt gehen muss.

Die Revisionsvorlage sieht neu vor, dass der Versicherte - also ich als Kundin oder der Kunde - nachweisen muss, dass eine solche Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt und den Umfang eines Schadenereignisses hatte. Sucht also z. B. eine versicherte Person nach einer Unfallmeldung nicht exakt innerhalb der vorgesehenen Frist einen Arzt auf, so kann die Versicherung ihre Leistung von Beginn weg komplett verweigern, oder sie stellt ihre Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt ein, ausser der Versicherte kann beweisen, dass zwischen dem verspäteten Arztbesuch und einem schwierigen Heilungsprozess kein Zusammenhang besteht.

Wenn Sie die Treppe hinunterstürzen und zwar Schmerzen haben, gehen Sie vielleicht nicht sofort zum Arzt, weil Sie denken, das komme schon wieder gut. Nach ein paar Tagen stellen Sie fest, dass es halt nicht gut kommt, und Sie gehen zum Arzt, aber halt erst am Freitag statt schon am Montag. Wenn die ganze Geschichte noch langwieriger wird, kann Ihnen die Versicherung sagen: "Ja gut, Sie haben jetzt hier eine Pflicht verletzt, Sie hätten sofort kommen sollen, wir können Ihnen jetzt Leistungen kürzen oder verweigern." Jetzt müssen Sie beweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie früher oder später zum Arzt gegangen sind, das heisst, dass der Schaden in diesem Umfang so oder so eingetreten wäre. Diesen Beweis kann ein Versicherter im Normalfall kaum erbringen. Die Regelung, die wir hier wollen, ist, dass die Beweislast umgekehrt wird, dass der Versicherte diesen Beweis nicht erbringen muss - sonst müsste nämlich die versicherte Person die ganzen Folgen, das ganze Risiko, wenn etwas nicht zu beweisen ist, tragen. Das ist unverhältnismässig und geht voll zulasten der Versicherten. Mit der Regelung, wie sie jetzt im Entwurf ist, würde sich die Rechtsstellung des Versicherten im Vergleich zu heute sogar verschlechtern.

Die zweite Minderheit, die ich noch vertrete, ist jene zu den Einreden bei den Haftpflichtversicherern. Zahlreiche Haftpflichtversicherer schränken ihre Leistungspflicht dem Geschädigten gegenüber aus Gründen ein, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten liegen. Es ist aber nicht korrekt, dass jemand, der einen Schaden erleidet, auf eine Entschädigung verzichten muss, weil der Schädiger z. B. seiner Versicherung die Prämien nicht korrekt bezahlt oder die Schädigung grobfahrlässig begangen hat. Das kann z. B. im Bereich der Ärztehaftpflicht passieren: Wenn ein Arzt grobfahrlässig agiert und bei einer Operation pfuscht, weil er angetrunken ist, und der Patient geschädigt ist, dann soll es doch so sein, dass der Patient voll entschädigt wird und es kein Problem ist, wenn z. B. der Arzt seine Prämien nicht rechtmässig bezahlt oder eben grobfahrlässig gehandelt hat. Die Versicherung muss auf den Arzt zugreifen und soll nicht quasi dem Geschädigten etwas vorenthalten. Die Minderheit fordert daher, dass zumindest bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen derartige Einreden - so nennt man dies im Versicherungsjargon - nicht zulässig sind. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen. Es ist eine wichtige Bestimmung, dass Versicherte nicht immer und überall die Folgen von etwas tragen müssen, wofür sie eigentlich nichts können.