Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-06-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-06-03

Wortprotokoll

Ich möchte vorweg sagen, weshalb der Bundesrat Ihnen hier beantragt, den Antrag der Minderheit Wasserfallen Flavia zu unterstützen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine solche Regelung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, gemäss Lehre, aber auch gemäss Bundesgericht verfassungswidrig ist, dass eine solche Regelung gegen das Prinzip der vollen Entschädigung verstösst. Diese volle Entschädigung ist ja in Artikel 26 der Bundesverfassung mit dem Verbot der Gewinnerzielung festgehalten. Das heisst, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Dann kommt noch hinzu, dass eine Festlegung auf das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises als willkürlich taxiert werden muss.

Nun ist es so, dass die Befürworter dieser Lösung oft auf einen Entscheid des Bundesgerichtes verweisen. Darin hat das Bundesgericht zum kantonalen Enteignungsgesetz des Kantons Wallis Stellung genommen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sich ein solcher kantonaler Unfreiwilligkeitszuschlag im Umfang von 25 Prozent auf dem Marktpreis nicht als bundesverfassungswidrig erweist. Aber das Bundesgericht hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht einen solchen Unfreiwilligkeitszuschlag ausschliesst. Das heisst, das Bundesgericht kam im selben Entscheid eben zum Ergebnis, dass sich diese Walliser Regelung nicht rechtsgleich anwenden lasse, sodass sie aus diesem Grund gegen die Bundesverfassung verstosse.

Das wollte ich Ihnen ausführen; aus diesem Grund ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission mit der Bundesverfassung nicht vereinbar ist.

Es ist so, dass andere Schadenspositionen nach dem Bundesenteignungsrecht über Artikel 19 Buchstabe c abgegolten werden. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche entstandenen Schäden im Einzelfall sachgerecht beurteilt und abgegolten werden können. Der Enteignete wird damit verfassungskonform schadlos gehalten. Entschädigungen, die aber darüber hinausgehen, sind - ich sage es auch hier noch einmal - verfassungswidrig.

Dazu kommt, dass aufgrund der parallelen Rechtsetzungskompetenz des Bundes und der Kantone diese Regelung nur für Vorhaben gelten würde, die sich auf Bundesrecht stützen können. Wie Sie in der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik sehen, wurden in der Zeit zwischen 1985 und 2009 rund 8000 Hektaren Kulturland in Verkehrsflächen umgewandelt. Der Anteil der Bundesverkehrsflächen beträgt dabei rund 15 bis 20 Prozent; die übrigen 80 bis 85 Prozent wurden durch kantonale oder kommunale Projekte beansprucht. Wenn die Kantone also nicht nachziehen, dann erhält ein Landwirt, der vom Bund enteignet wird, viel mehr Geld als jene Landwirte, die von den Kantonen enteignet werden müssen. Das schafft eben Rechtsungleichheit, welche die Betroffenen kaum verstehen würden. Das hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid so erwähnt.

Nun besteht aber noch eine Gefahr, und da, finde ich, müssen Sie nochmals sehr genau hinschauen. Es besteht die Gefahr, dass Kulturland vermehrt freihändig erworben oder zur Verfügung gestellt wird. Damit würde eine nach Enteignungsgesetz erforderliche Standortvarianten-Prüfung zur Ermittlung der Notwendigkeit der Enteignung wegfallen, und es würde nicht geprüft, ob es alternative Standorte im Baugebiet gäbe. Das könnte dem Bestreben eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden, mit dem Kulturland zuwiderlaufen, und im Endeffekt könnten Sie mit der Lösung der Kommissionsmehrheit sogar das Gegenteil von dem bewirken, was Sie eigentlich wollen. Sie würden nämlich nicht erreichen, dass Kulturland geschützt wird, sondern noch einen Anreiz schaffen, Kulturland in Zukunft vermehrt zu veräussern, sofern man es dem Bund veräussern kann. Das ist ja das Gegenteil von dem, was wir alle wollen.

In diesem Sinne bitte ich Sie aus verfassungsrechtlichen Gründen, aber eben auch aus dem Grund, dass wir das Kulturland besser schützen wollen, Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen.